Auszug aus dem Entscheid Nr. 89/2016 vom 9. Juni 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6078 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Auszug aus dem Entscheid Nr. 89/2016 vom 9. Juni 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6078

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, erhoben vom Berufsverband « Fédération des Courtiers d'assurances & Intermédiaires financiers de Belgique » und von der « A. Van Ingelgem et Fils » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 5 Nr. 47 und Nr. 48, 257 bis 308, 311, 336, 338, 345 bis 348 und 350 bis 352 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. April 2014): der Berufsverband « Fédération des Courtiers d'assurances & Intermédiaires financiers de Belgique » und die « A. Van Ingelgem et Fils » AG, unterstützt und vertreten durch RA D. Gouzée, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 5 Nr. 47 und Nr. 48, 257 bis 308, 311, 336, 338, 345 bis 348 und 350 bis 352 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen (nachstehend: Gesetz vom 4. April 2014).

    B.1.2. Der Gerichtshof bestimmt den Umfang der Nichtigkeitsklage aufgrund des Inhalts der Klageschrift und insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der Klagegründe. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf jene Bestimmungen, gegen die Klagegründe gerichtet sind.

    Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass nur die Artikel 273, 277, 279, 350 und 352 des Gesetzes vom 4. April 2014 angefochten werden.

    B.1.3. Diese Artikel bestimmen:

    Art. 273. § 1. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit:

    1. seinen Namen und seine Anschrift,

    2. in welches Register er eingetragen wurde, seine Eintragungsnummer und, wenn keine Eintragungsnummer vorliegt, auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt und gegebenenfalls die Kategorie, in die er eingetragen wurde,

    3. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens, an dem er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital besitzt,

    4. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens oder des Mutterunternehmens eines Versicherungsunternehmens, das eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt,

    5. Name und Anschrift der Instanz, bei der Kunden und andere Interessehabenden Beschwerden über Versicherungsvermittler einreichen können,

    6. den Umstand, dass er gegebenenfalls alle Arten von Beratungen zu den Versicherungsverträgen, die dem Kunden angeboten werden, erteilt.

    Außerdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag Folgendes mit:

    1. ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, oder

    2. ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift dieses Versicherungsunternehmens beziehungsweise dieser Versicherungsunternehmen mit, oder

    3. ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und ob er seinen Rat nicht auf eine Verpflichtung zu einer ausgewogenen Untersuchung, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Versicherungsunternehmen mit, mit dem oder denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.

    In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information auf Antrag des Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in Kenntnis zu setzen.

    § 2. Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er gemäss fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

    § 3. Vor Abschluss eines spezifischen Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse festzulegen und achtet er darauf, dass der dem Kunden angebotene Versicherungsvertrag diesen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Wenn der Versicherungsvermittler eine Beratung erteilt, hat er die Gründe für jeden dem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsvertrag erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen.

    § 4. Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 genannten Auskünfte brauchen bei der Versicherungsvermittlung in Bezug auf Großrisiken nicht erteilt zu werden

    .

    Art. 277. § 1. Die Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Die von ihnen erteilten Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

    Die Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für Versicherungsunternehmen geltenden Verhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien von Versicherungsvermittlern eine angepasste Fassung dieser Verhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle Rechnung zu tragen.

    § 2. Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 260 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.

    Die Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 259 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.

    § 3. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 kann der König nach Stellungnahme der FSMA in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen, die die Versicherungsunternehmen einhalten müssen.

    § 4. Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ändern, ergänzen, ersetzen oder abschaffen, um deren Inhalt den Verhaltensregeln im Sinne dieses Artikels anzugleichen und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt wurden

    .

    Art. 279. § 1. Die Versicherungsunternehmen, die mit verbundenen Versicherungsagenten zusammenarbeiten, haften vollständig und bedingungslos für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser verbundenen Versicherungsagenten, die im Namen und für Rechnung dieser Unternehmen auftreten, insofern dieses Handeln oder dieses Versäumnis die Verhaltensregeln im Sinne des vorliegenden Teils, des königlichen Erlasses über die Verhaltensregeln Niveau 1 oder des königlichen Erlasses über die Verhaltensregeln Niveau 2 betreffen. Der verbundene Versicherungsagent haftet jedoch ebenfalls im Falle eines offensichtlichen Fehlverhaltens.

    Die Versicherungsunternehmen achten darauf, dass die verbundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden Geschäfte schließen.

    Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Tätigkeiten der verbundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren.

    § 2. Die Versicherungsagenten und die Versicherungsmakler, die mit Versicherungssubagenten zusammenarbeiten, haften vollständig und bedingungslos für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungssubagenten, die für ihre Rechnung auftreten.

    Die Versicherungsagenten und die Versicherungsmakler achten darauf, dass die Versicherungssubagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden Geschäfte schließen.

    Die Versicherungsagenten und die Versicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der Versicherungssubagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren

    .

    Art. 350. Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:

    - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche,

    - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen

    .

    Art. 352. Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT