Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2016 vom 25. Mai 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6171 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2016 vom 25. Mai 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6171

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, erhoben von Ivo Evers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. März 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ivo Evers Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2014 bzw. vom 29. Januar 2015, zweite Ausgabe).

    Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmungen wurde durch den Entscheid Nr. 72/2015 vom 28. Mai 2015, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juli 2015, zurückgewiesen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und - hauptsächlich - von Artikel 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013. Für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Artikel 175 nicht für nichtig erklären sollte, beantragt die klagende Partei die Nichtigerklärung von Artikel 172 desselben Dekrets. Weiter hilfsweise beantragt die klagende Partei die Nichtigerklärung der Artikel 162, 170 und 174 desselben Dekrets.

    B.2.1. Die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 beziehen sich auf das Steuerstatut von Verteilungen von unbeweglichen Gütern. Dadurch wird eine anteilige Registrierungsgebühr eingeführt, die auf den Verkaufswert dieser Güter berechnet wird, nachstehend als « Verteilungsgebühr » bezeichnet.

    Artikel 73 dieses Dekrets bestimmt:

    In Artikel 109 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 13. Juli 2012, werden die Absätze 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Die Gebühr wird auf 1 Prozent festgesetzt, wenn die Verteilung oder die Abtretung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 unter einer der folgenden Bedingungen stattfindet:

    1. bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der in Artikel 1293 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abänderung;

    2. bei der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung im Sinne von Teil IV Buch IV Kapitel VI des Gerichtsgesetzbuches;

    3. innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben.

    Der ermäßigte Satz im Sinne von Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stattfindet und wenn die Verteilung oder die Abtretung unter Umständen und Bedingungen erfolgt, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind.

    In oder unten auf dem Dokument, das zur Erhebung der anteiligen Gebühr auf die Verteilung Anlass gibt, müssen die Empfänger ausdrücklich angeben, dass sie die Anwendung des ermäßigten Satzes beantragen und müssen sie erklären, dass sie die in Absatz 2 angegebenen Bedingungen erfüllen, oder gegebenenfalls, dass die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen, genau anzugebenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt unter Umständen und Bedingungen, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind. '

    .

    Artikel 74 desselben Dekrets bestimmt:

    Artikel 212quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Juli 2012, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' Art. 212quinquies. Wenn die Herabsetzung des Satzes im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 oder Absatz 3 oder die Herabsetzung der Erhebungsgrundlage im Sinne von Artikel 111bis nicht beantragt wurde oder nicht gewährt wurde anlässlich der Registrierung des Dokuments, das Anlass zu der Erhebung der anteiligen Gebühr im Sinne von Artikel 109 gegeben hat, können die zu viel erhobenen Gebühren noch erstattet werden auf einen Antrag hin, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 2172 innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Registrierung dieses Dokuments eingereicht werden muss.

    Der Antrag auf Erstattung im Sinne von Absatz 1 enthält die Angaben und Erklärungen, die je nach Fall gemäß Artikel 109 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 111bis Absatz 3 erforderlich sind. Im Antrag wird gegebenenfalls auch die Nummer des Kontos angegeben, auf das der Betrag der zu erstattenden Gebühren eingezahlt werden kann. '

    .

    B.2.2. Diese Bestimmungen, die am 31. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, wurden jedoch aufgehoben durch Artikel 5.0.0.0.1 Nr. 5 des Flämischen Steuerkodex, eingefügt durch Artikel 322 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, der am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist; dieser bestimmt:

    In Artikel 5.0.0.0.1 desselben Dekrets werden die Nrn. 4 bis 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    ' 4 das Erbschaftssteuergesetzbuch, so wie es in der...

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