Auszug aus dem Entscheid Nr. 71/2016 vom 25. Mai 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6118 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 Nr. 2

Auszug aus dem Entscheid Nr. 71/2016 vom 25. Mai 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6118

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 Nr. 2, des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, erhoben von der Wallonischen Kommission für Energie.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Wallonische Kommission für Energie, unterstützt und vertreten durch RA E. Jacubowitz, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 Nr. 2, des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. Juni 2014, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Die Wallonische Kommission für Energie (« Commission wallonne pour l'Energie », nachstehend: CWaPE), Regulierungsbehörde des Elektrizitäts- und Gasmarktes in der Wallonischen Region, beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 12 Nr. 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. April 2014 « zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ».

    B.1.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird ein Paragraph 2 in Artikel 14 des Dekrets vom 12. April 2001 eingefügt, der nunmehr lautet:

    § 1. Was die Rechte, Pflichten und Tarife der Betreiber von Verteilernetzen betrifft, gelten Artikel 12bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts und Artikel 15/5ter des Gesetzes vom 12. April 1965 hinsichtlich des Transportes von gasförmigen Produkten durch Leitungen weiterhin für die Wallonische Region nach dem Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform, durch das die Befugnis betreffend die Tarife für die Gas- und Stromversorgung den Regionen zugeteilt wird, unter Vorbehalt folgender Abänderungen:

    1° das Wort ' Kommission ' wird durch ' CWaPE ' ersetzt;

    2° das Wort ' Abgeordnetenkammer ' wird durch ' Wallonisches Parlament ' ersetzt;

    3° in § 2, erster Satz, wird die Wortfolge ' nach Absprache mit den regionalen Regulierungsbehörden ' aufgehoben;

    4° in § 14 wird ' Appellationshof von Brüssel ' durch ' Appellationshof von Lüttich ' ersetzt.

    Abweichend von Absatz 1 wird die Tarifmethodik betreffend den Zeitraum 2015-2016 nach einem geeigneten Verfahren, einschließlich der Bekanntmachungsmaßnahmen, ausgearbeitet, das die gültigen Leitlinien beachtet, und vernünftige Fristen aufweist, die die CWaPE mit den Betreibern der Verteilernetze abspricht.

    § 2. Die Methodik bestimmt die Modalitäten für die Miteinbeziehung und Kontrolle der nicht zu verwaltenden Kosten, die in den Ruhegehaltsaufwendungen der unter öffentlichem Status befindlichen Bediensteten des Netzbetreibers oder der Tochtergesellschaft oder des Enkelunternehmens mit einer geregelten Aktivität der Betreibung eines Verteilernetzes bestehen.

    § 3. Jedes Jahr veröffentlicht der Netzbetreiber die geltenden Tarife für das Netz, für welches er bezeichnet worden ist, einschließlich der Tarife für Hilfsdienste, so wie sie von der CWaPE genehmigt worden sind

    .

    Artikel 12bis des Gesetzes vom 29. April 1999 « über die Organisation des Elektrizitätsmarktes » in der in der Wallonischen Region anwendbaren Fassung bestimmt:

    § 1. Für Anschluss, Nutzung der Infrastruktur und der elektrischen Systeme und gegebenenfalls Hilfsdienste der Verteilernetzbetreiber gelten Tarife für die Verwaltung des Verteilernetzes, Netze mit Übertragungsfunktion, die Artikel 12 unterliegen, ausgenommen.

    § 2. Nach strukturierter, dokumentierter und transparenter Konzertierung mit den Verteilernetzbetreibern arbeitet die CWaPE die Tariffestsetzungsmethode aus, die diese Betreiber für die Erstellung ihrer Tarifvorschläge anwenden müssen.

    In der Tariffestsetzungsmethode ist unter anderem Folgendes genau angegeben:

    (i) Bestimmung der Kostenkategorien, die durch die Tarife abgedeckt werden,

    (ii) [...],

    (iii) Regeln in Bezug auf die Entwicklung der in Punkt (i) erwähnten Kostenkategorien im Laufe der Zeit einschließlich der Methode zur Bestimmung der Parameter, die in den Entwicklungsformeln enthalten sind,

    (iv) Regeln, wie die Kosten den Kategorien von Netzbenutzern zugewiesen werden,

    (v) allgemeine Tarifstruktur und Tarifbestandteile.

    Über die Konzertierung mit den Verteilernetzbetreibern wird eine Vereinbarung zwischen der CWaPE und diesen Betreibern geschlossen. In Ermangelung einer Vereinbarung beinhaltet die Konzertierung zumindest Folgendes:

    1. Die CWaPE sendet den Verteilernetzbetreibern in ihrer jeweiligen Sprache die Ladung zu den in Absatz 1 erwähnten Konzertierungssitzungen zusammen mit der Dokumentation zu den Tagesordnungspunkten dieser Sitzungen in angemessener Frist vor diesen Sitzungen zu. In der Ladung sind Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung und die Tagesordnungspunkte vermerkt.

    2. Nach der Sitzung erstellt die CWaPE einen Entwurf des Sitzungsprotokolls mit den Argumenten, die die verschiedenen Parteien vorgebracht haben, und den Punkten, in denen Einigkeit beziehungsweise keine Einigkeit festgestellt werden konnte, den sie den Verteilernetzbetreibern in angemessener Frist nach der Sitzung zur Billigung zukommen lässt.

    3. In angemessener Frist nach Erhalt des von den Parteien gebilligten Protokolls der CWaPE senden die Verteilernetzbetreiber, falls notwendig nach gemeinsamer Absprache, der CWaPE ihre förmliche Stellungnahme zu der aus dieser Konzertierung hervorgehenden Tariffestsetzungsmethode zu, wobei sie gegebenenfalls mögliche Punkte, in denen sowohl in Bezug auf den Vorschlag der CWaPE als auch untereinander noch keine Einigkeit erzielt wurde, hervorheben.

    In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen kann die CWaPE die Tariffestsetzungsmethode gemäß einem Verfahren ausarbeiten, das auf der Grundlage einer ausdrücklichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen mit den Verteilernetzbetreibern festgelegt wird.

    § 3. Die CWaPE lässt ihren Entwurf zur Tariffestsetzungsmethode, alle Schriftstücke in Bezug auf die Konzertierung mit den Verteilernetzbetreibern und alle Unterlagen, die sie für die Begründung ihrer Entscheidung in Bezug auf die Tariffestsetzungsmethode als notwendig erachtet, dem Wallonischen Parlament zukommen, wobei sie die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen über die Versorger oder Netzbenutzer, personenbezogener Daten und/oder von Daten, deren Vertraulichkeit aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften geschützt ist, wahrt.

    Die CWaPE veröffentlicht auf ihrer Website die anwendbare Tariffestsetzungsmethode, alle Schriftstücke in Bezug auf die Konzertierung mit den Verteilernetzbetreibern und alle Unterlagen, die sie für die Begründung ihrer Entscheidung in Bezug auf die Tariffestsetzungsmethode als zweckdienlich erachtet, wobei sie die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen über die Versorger oder Netzbenutzer, personenbezogener Daten und/oder von Daten, deren Vertraulichkeit aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften geschützt ist, wahrt.

    § 4. Die aufgrund von § 3 festgelegte Tariffestsetzungsmethode, die auf die Erstellung des Tarifvorschlags anwendbar ist, wird dem Verteilernetzbetreiber spätestens sechs Monate vor dem Datum, an dem der Tarifvorschlag bei der CWaPE eingereicht werden muss, mitgeteilt. Änderungen müssen mit Gründen versehen werden.

    Diese Tariffestsetzungsmethode bleibt während des gesamten Tarifzeitraums, so auch bei Erstellung der Schlussbilanz in Bezug auf diesen Zeitraum, in Kraft. Änderungen, die gemäß den Bestimmungen von § 2 während dieses Zeitraums an der Tariffestsetzungsmethode angebracht werden, sind erst ab dem nächsten Tarifzeitraum anwendbar, außer bei ausdrücklicher, transparenter und nichtdiskriminierender Vereinbarung zwischen der CWaPE und den Verteilernetzbetreibern.

    § 5. Die CWaPE arbeitet die Tariffestsetzungsmethode unter Einhaltung folgender Leitlinien aus:

    1. Die Tariffestsetzungsmethode muss ausführlich und transparent sein, sodass die Verteilernetzbetreiber ihre Tarifvorschläge allein auf dieser Grundlage erstellen können. Sie enthält die Bestandteile, die unbedingt im Tarifvorschlag vorkommen müssen. Sie bestimmt die von den Verteilernetzbetreibern zu verwendenden Berichtmuster.

    2. Die Tariffestsetzungsmethode muss die effiziente Deckung aller Kosten ermöglichen, die für die Erfüllung der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber und für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich oder nützlich sind.

    3. In der Tariffestsetzungsmethode wird die Anzahl Jahre des am 1. Januar beginnenden Regulierungszeitraums festgelegt. Die daraus hervorgehenden Jahrestarife werden in Anwendung der für diesen Zeitraum anwendbaren Tariffestsetzungsmethode festgelegt.

    4. Die Tariffestsetzungsmethode ermöglicht die ausgewogene Entwicklung der Verteilernetze gemäß den verschiedenen Investitionsplänen der Verteilernetzbetreiber, so wie sie gegebenenfalls von den zuständigen Regionalbehörden gebilligt worden sind.

    5. Mögliche Kriterien für den Ausschluss bestimmter Kosten sind nichtdiskriminierend und transparent.

    6. Die Tarife sind nichtdiskriminierend und verhältnismäßig. Sie halten das Prinzip einer transparenten Kostenzuweisung ein.

    7. Die Tarifstruktur fördert eine...

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