Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2016 vom 11. Mai 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6130 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten

Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2016 vom 11. Mai 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6130

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften (Ergänzung von Artikel 266 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 um eine Nr. 4), erhoben von der « Leasinvest Real Estate » KGaA und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften (Ergänzung von Artikel 266 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 um eine Nr. 4), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Juni 2014: die « Leasinvest Real Estate » KGaA, die « Retail Estates » AG, die « Warehouses De Pauw » KGaA, die « Home Invest Belgium » AG, die « Cofinimmo » AG, die « Befimmo » AG, die « Montea » KGaA, die « Intervest Offices & Warehouses » AG und die « Vastned Retail Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA W. Claes und RA B. Martel, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Artikel 266 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften:

    Der König kann unter Bedingungen und in Grenzen, die Er bestimmt, ganz oder teilweise von der Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf verschiedene Einkünfte absehen, sofern es sich um Einkünfte handelt, die von Empfängern bezogen werden, deren Identität festgestellt werden kann, oder von Instituten für gemeinsame Anlagen ausländischen Rechts, die ein ungeteiltes Vermögen darstellen, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, wenn ihre Anteile in Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und in Belgien nicht gehandelt werden, oder um Einkünfte aus Inhaberpapieren und entmaterialisierten Wertpapieren einer der nachstehenden Kategorien:

    1. Einkünfte aus Wertpapieren, die vor dem 1. Dezember 1962 ausgegeben wurden, die laut Gesetz von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit sind oder die einem Steuersatz von weniger als 21 Prozent unterliegen,

    2. Einkünfte aus Zertifikaten von belgischen Instituten für gemeinsame Anlagen,

    3. Emissionsagien in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere Wertpapiere, die Anleihen darstellen, die ab dem 1. Dezember 1962 ausgegeben wurden.

    Er kann keinesfalls absehen von der Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte:

    1. aus Wertpapieren, die Anleihen darstellen, deren Zinsen kapitalisiert werden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT