Auszug aus dem Entscheid Nr. 42/2016 vom 17. März 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6164 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 25. April 2014 «

Auszug aus dem Entscheid Nr. 42/2016 vom 17. März 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6164

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 25. April 2014 « über die personenbegleitende Finanzierung für Personen mit Behinderung und zur Reform der Finanzierungsart der Pflege und der Unterstützung für Personen mit Behinderung », erhoben von der VoG « Iedereen bezorgd ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Februar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. März 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 25. April 2014 « über die personenbegleitende Finanzierung für Personen mit Behinderung und zur Reform der Finanzierungsart der Pflege und der Unterstützung für Personen mit Behinderung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. August 2014, zweite Ausgabe): die VoG « Iedereen bezorgd », unterstützt und vertreten durch RA H. Rieder und RÄin E. Tritsmans, in Gent zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 6, 8 bis 13, 15, 16 und 41 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 25. April 2014 « über die personenbegleitende Finanzierung für Personen mit Behinderung und zur Reform der Finanzierungsart der Pflege und der Unterstützung für Personen mit Behinderung » (nachstehend: Dekret vom 25. April 2014).

    Der angefochtene Artikel 3, aufgenommen in Kapitel 3 (« Gegenstand »), bestimmt:

    Mit diesem Dekret wird Artikel 23 der Verfassung ausgeführt und die Organisation der personenbegleitenden Finanzierung für Personen mit Behinderung geregelt.

    Die personenbegleitende Finanzierung für Personen mit Behinderung besteht in einem stufenweisen Unterstützungssystem für Personen mit Behinderung. Die erste Stufe beinhaltet ein Budget der Basisunterstützung, das im Rahmen der Pflegeversicherung bereitgestellt wird. Die zweite Stufe beinhaltet ein Budget, das durch die Agentur für die nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung bereitgestellt wird.

    Auf der Grundlage einer Analyse des nicht gedeckten Bedarfs an Pflege und Unterstützung sieht die Flämische Regierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Wachstumsmöglichkeit zur Finanzierung der nicht direkt zugänglichen Pflege und Unterstützung vor. Die Flämische Regierung erstattet darüber jedes Jahr dem Flämisches Parlament Bericht.

    Die Flämische Regierung legt anschließend jährlich das verfügbare Budget fest, das zur Ausführung des Dekrets verfügbar ist. Dies betrifft sowohl das Budget der Basisunterstützung als auch das Budget für die nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung, einschließlich der verschiedenen Budgetkategorien

    .

    Die angefochtenen Artikel 4, 5 und 6, aufgenommen in Kapitel 4 (« Budget der Basisunterstützung »), bestimmen:

    Art. 4. Ein Budget der Basisunterstützung wird jeder Person mit Behinderung gewährt, die folgende Bedingungen erfüllt:

    1. die Bedingungen von Artikel 20 des Dekrets vom 7. Mai 2004 zur Einrichtung der internen verselbstständigten Agentur mit Rechtspersönlichkeit ' Flämische Agentur für Personen mit Behinderung ' erfüllen;

    2. einen deutlich festzustellenden Bedarf an Pflege und Unterstützung haben;

    3. die Bedingungen für das Recht auf Übernahme erfüllen, die im Dekret vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung oder zu dessen Ausführung angegeben sind;

    4. die Bedingungen für das Recht auf Beihilfe erfüllen, die im Dekret vom 13. Juli 2012 über den flämischen Sozialschutz oder zu dessen Ausführung angegeben sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bedingungen.

    Das Budget der Basisunterstützung wird als Übernahme im Sinne von Artikel 3 des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung betrachtet. Das Budget der Basisunterstützung wird als Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Nr. 1 des Dekrets vom 13. Juli 2012 über den flämischen Sozialschutz, ab dessen Inkrafttreten, betrachtet.

    Für die Gewährung eines Budgets der Basisunterstützung in dem Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2020 kann die Flämische Regierung ergänzende Bedingungen festlegen. Diese ergänzenden Bedingungen müssen die schrittweise Gewährung des Basisbudgets an all diejenigen, die die in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllen, ermöglichen.

    Art. 5. § 1. Die Agentur entscheidet, ob bei volljährigen Personen mit Behinderung ein deutlich festzustellender Bedarf an Pflege und Unterstützung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 vorhanden ist.

    Das Zugangsportal entscheidet, oder bei minderjährigen Personen mit Behinderung ein deutlich festzustellender Bedarf an Pflege und Unterstützung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 vorhanden ist.

    § 2. Der Bedarf an Pflege und Unterstützung der Person mit Behinderung im Sinne von Paragraph 1 wird je nach Fall durch die Agentur oder das Zugangsportal festgestellt auf der Grundlage eines fachübergreifenden Berichts, nach einer Untersuchung oder anhand von bestehenden Bescheinigungen.

    Die Flämische Regierung legt das Verfahren für die Anerkennung der Behinderung fest und bestimmt die Kriterien, anhand deren der Bedarf an Pflege und Unterstützung je nach Fall durch die Agentur oder durch das Zugangsportal festgestellt wird. Die Flämische Regierung legt fest, welche bestehenden Bescheinigungen den Bedarf an Pflege und Unterstützung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 belegen.

    Art. 6. Der Anspruch auf das Budget der Basisunterstützung verfällt, wenn der Person mit Behinderung ein Budget für nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung gewährt wird. Der Anspruch auf das Budget der Basisunterstützung verfällt, wenn sich nach einer Untersuchung herausstellt, dass die Person mit Behinderung keinen deutlich festzustellenden Bedarf an Pflege und Unterstützung mehr hat.

    Der Anspruch auf das Budget der Basisunterstützung verfällt, wenn die Person mit Behinderung aufgrund anderer Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund des allgemeinen Rechts für denselben Bedarf an Pflege und Unterstützung bereits eine Entschädigung erhalten hat. Die Person mit Behinderung muss ihren Anspruch auf diese Entschädigung geltend machen.

    Die Flämische Regierung legt die Regeln und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung und die Regeln des Verfallverfahrens im Sinne der Absätze 1 und 2 fest, unter anderem die Regeln zur Bestimmung des Anfangsdatums der Einstellung des Budgets der Basisunterstützung

    .

    Die angefochtenen Artikel 8 bis 13, aufgenommen in Kapitel 5 (« Budget für nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung »), bestimmen:

    Art. 8. Um Anspruch auf ein Budget für nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung erheben zu können, muss die volljährige Person mit Behinderung folgende Bedingungen erfüllen:

    1. über einen durch die Agentur genehmigten Unterstützungsplan verfügen;

    2. einen objektivierten Bedarf an Pflege und Unterstützung haben, der über die Dauer, die Intensität und die Häufigkeit der direkt zugänglichen Pflege und Unterstützung hinausgeht und gegebenenfalls auf der Grundlage eines Instrumentes zur Einstufung der Schwere der Pflege bestimmt wird.

    In Absatz 1 Nr. 2 ist unter Schwere der Pflege zu verstehen: das Maß, in dem eine Person mit Behinderung Pflege und Unterstützung benötigt, um möglichst angemessen im Alltagsleben funktionieren zu können.

    Art. 9. Für minderjährige Personen mit Behinderung verläuft die Regelung der Gewährung eines Budgets für nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung, einschließlich der Leitung der Pflege, nach den Regeln für die personenbegleitende Finanzierung, die im Dekret vom 12. Juli 2013 über die integrale Jugendhilfe oder zu dessen Ausführung festgelegt sind.

    Wenn die Indikation für die Pflege und Unterstützung über das Zugangsportal erfolgt, kann die Person mit Behinderung bis zum Alter von 25 Jahren in Anwendung von Artikel 18 § 3 des Dekrets vom 12. Juli 2013 über die integrale Jugendhilfe von der nicht direkt zugänglichen Pflege und Unterstützung für Minderjährige Gebrauch machen.

    Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die in Absatz 2 erwähnte Orientierung fest.

    Art. 10. Die nicht direkt zugängliche Pflege und Unterstützung wird in Form eines Budgets finanziert. Dieses Budget wird in Budgetkategorien ausgedrückt. Die Person mit Behinderung wählt zwischen einem Cashbudget und einem Voucher oder verwendet eine Kombination von beiden. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten fest, nach denen die Person mit Behinderung ihre Wahl ändern kann. Das Voucher wird ausgedrückt in Personalpunkten, wobei zwischen pflegebezogenen und organisationsgebundenen Punkten unterschieden wird. Die Flämische Regierung bestimmt die Weise, auf die das Budget in bar oder in Vouchers festgelegt wird, und die Budgetkategorien, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 8 und 9.

    Die Finanzierung der Pflege und Unterstützung von Minderjährigen, die durch das Jugendgericht gemäß den Bestimmungen von Kapitel 11 des Dekrets vom 12. Juli 2013 über die integrale Jugendhilfe zur nicht direkt zugänglichen Pflege und Unterstützung orientiert werden, oder der Pflege und Unterstützung, bei der eine beauftragte Einrichtung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 16 des vorerwähnten Dekrets beteiligt ist, kann nur mit einem Voucher erfolgen.

    Die Agentur und das Zugangsportal können nur in Ausnahmefällen und ausschließlich auf der Grundlage der individuellen konkreten Situation unter den durch die Flämische Regierung festgelegten Bedingungen Begleitmaßnahmen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT