Auszug aus dem Entscheid Nr. 35/2016 vom 3. März 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6149 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 35/2016 vom 3. März 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6149

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, erhoben von Eric Gabriel und der « Fédération Intercatégorielle des Services Publics (FISP) ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. Januar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. April 2014 « zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. Juli 2014): Eric Gabriel und die « Fédération Intercatégorielle des Services Publics (FISP) », unterstützt und vertreten durch RA L. Misson und RÄin A. Kettels, in Lüttich zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. April 2014 « zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit ».

    Die Artikel 3, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes bestimmen:

    Art. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. ' Gesetz vom 15. Mai 2007 ': das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

    2. ' Arbeitnehmern ': die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, erwähnt in Artikel 103 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt,

    3. ' Arbeitgebern ': die Hilfeleistungszonen und den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

    4. ' Arbeitszeit ': jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt,

    5. ' Ruhezeit ': jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,

    6. ' Bereitschaftsdienst in der Kaserne ': eine ununterbrochene Zeitspanne von höchstens vierundzwanzig Stunden, in der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet,

    7. ' Rufbereitschaft ': eine Zeitspanne, für die sich der Arbeitnehmer, ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird als Arbeitszeit angerechnet,

    8. ' Kommandant ': den Zonenkommandanten, erwähnt in Artikel 109 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, oder den dienstleitenden Offizier des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt,

    9. ' Inspektoren der Feuerwehrdienste ': die Inspektoren der Inspektion der Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, oder der Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit, erwähnt in Titel VII des Gesetzes vom 15. Mai 2007

    .

    Art. 5. § 1. Die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr betragen als:

    1. im Durchschnitt achtunddreißig Stunden,

    2. im Durchschnitt achtundvierzig Stunden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

    a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes arbeiten mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Hilfeleistungszone oder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt im Rahmen einer Arbeitsregelung mit Leistungen von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden pro Woche.

    b) Die Verfahren, die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen sind, einschließlich des Sozialschlichtungsverfahrens, das in Kapitel IIIquater des vorerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, sind in Bezug auf die Arbeitsregelungen, in deren Rahmen im Durchschnitt zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche gearbeitet wird, und in Bezug auf die diesbezügliche zusätzliche Entschädigung eingehalten worden.

    Die Zonen und der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, die gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mehr als achtunddreißig Stunden gebilligt haben, passen sich binnen einer Frist von zehn Jahren an. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Frist einmal um höchstens zehn Jahre verlängern.

    Unter Bezugszeitraum versteht man:

    - den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April,

    - den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August,

    - den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

    § 2. Die Arbeitszeit darf während jeder Woche die absolute Grenze von sechzig Stunden, einschließlich der in Artikel 7 erwähnten zusätzlichen Stunden, nicht überschreiten.

    Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Grenze werden die Überschreitungen bei der Ausführung folgender Arbeiten nicht berücksichtigt:

    - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht,

    - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

    Die in Absatz 2 erwähnten Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch eine gleichwertige Ausgleichsruhe ausgeglichen.

    § 3. Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten, außer in den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.

    § 4. Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden folgen.

    Art. 6. § 1. In jeder Hilfeleistungszone und im Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt werden die Arbeitsregelungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 5 festgelegt.

    Die verschiedenen Stundenpläne, die in Ausführung der dort anwendbaren Arbeitsregelungen auf zonaler Ebene vorgesehen sind, werden in die Arbeitsordnung aufgenommen.

    § 2. In Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsordnung bestimmt der Kommandant oder sein Beauftragter die Verteilung der Bereitschaftsdienste in der Kaserne und der Rufbereitschaften. Die Verteilung wird dem Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt, außer im Dringlichkeitsfall. Die Modalitäten der Rufbereitschaften werden in die Arbeitsordnung aufgenommen.

    Die in Absatz 1 erwähnten Dienste beziehungsweise Bereitschaften können dem Arbeitnehmer nicht während des Jahresurlaubs auferlegt werden.

    Kann der Arbeitnehmer nicht verfügbar sein, ist er verpflichtet, so schnell wie möglich beim Kommandanten oder bei dessen Beauftragten unter Angabe von Gründen eine Anpassung des Arbeitsstundenplans zu beantragen.

    Art. 7. § 1. Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1 höchsten achtunddreißig Stunden arbeitet, kann pro Woche höchstens zehn zusätzliche Stunden leisten, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne.

    Der Arbeitnehmer, der in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zwischen achtunddreißig und achtundvierzig Stunden pro Woche arbeitet, kann pro Woche eine Anzahl zusätzlicher Stunden leisten, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers zur Gewährleistung von Einsätzen oder von Bereitschaftsdiensten in der Kaserne. Diese Anzahl entspricht höchstens der Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und achtundvierzig Stunden.

    In Abweichung von Absatz 2 darf die zusätzliche Arbeitszeit pro Woche für den Arbeitnehmer, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Berufs- und freiwilliges Mitglied in zwei Feuerwehrdiensten auf dem Gebiet derselben Hilfeleistungszone war, nicht mehr als die Differenz zwischen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und zweiundfünfzig Stunden betragen und das Maximum von zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten.

    § 2. Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer Zusatzentschädigung, die der Grundentlohnung für die geleisteten Stunden entspricht.

    § 3. Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgehalten werden.

    Dieses Schriftstück kann elektronisch festgelegt werden.

    Dieses Abkommen wird in einem spezifischen Dokument festgehalten und enthält mindestens folgende Angaben:

    - Anzahl zusätzlicher Stunden, die pro Woche geleistet werden beziehungsweise geleistet werden können,

    - Dauer des Abkommens,

    - Modalitäten für die Kündigung des Abkommens.

    Der Arbeitgeber bewahrt dieses Abkommen während...

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