Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2016 vom 25. Februar 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6108 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 §§ 3 bis 6 und Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember

Auszug aus dem Entscheid Nr. 28/2016 vom 25. Februar 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6108

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 §§ 3 bis 6 und Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, erhoben vom Berufsinstitut für Immobilienmakler und Romain Lamolle.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 59/2014 vom 3. April 2014 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Juni 2014) Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 §§ 3 bis 6 und Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten: das Berufsinstitut für Immobilienmakler und Romain Lamolle, unterstützt und vertreten durch RA Y. Paquay, in Lüttich zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der Gerichtshof ist mit einer Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 §§ 3 bis 6 und Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst worden.

    B.2. Eingereicht wurde die Klage aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, der bestimmt:

    Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Verfassungsgerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel oder gegen einen in Artikel 1 erwähnten Verfassungsartikel verstößt. Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt

    .

    B.3. In seinem Entscheid Nr. 59/2014 vom 3. April 2014 hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

    Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er ohne weiteres auf die Tätigkeit eines Privatdetektivs Anwendung findet, der dazu ermächtigt ist, seine Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs auszuüben, und der für eine Berufsorganisation des öffentlichen Rechts handelt, die gesetzlich beauftragt ist, Verstöße gegen die berufsständischen Regeln eines reglementierten Berufs zu untersuchen

    .

    B.4.1. Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 legt die Informationen fest, die von dem für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen jener Person, deren Daten verarbeitet werden, mitzuteilen sind. Er lautet:

    § 1. Die betroffene Person, bei der die sie betreffenden Daten erhoben werden, muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung zumindest die nachstehenden Informationen erhalten, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

    a) Name und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

    b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung,

    c) Bestehen des Rechts, sich auf Antrag und kostenlos einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersetzen, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt,

    d) andere Zusatzinformationen, insbesondere:

    - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

    - Auskunft, ob die Beantwortung obligatorisch oder freiwillig ist, und mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung,

    - Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden Daten,

    außer wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten,

    e) andere Informationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden.

    § 2. Für den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, erhält die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten beziehungsweise im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

    a) Name und Adresse des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

    b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung,

    c) Bestehen des Rechts, sich auf Antrag und kostenlos einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersetzen, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt; in diesem Fall muss die betroffene Person informiert werden, bevor personenbezogene Daten erstmals Dritten übermittelt oder für Rechnung Dritter zu Zwecken der Direktwerbung verwendet werden,

    d) andere Zusatzinformationen, insbesondere:

    - Datenkategorien, die verarbeitet werden,

    - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

    - Bestehen, von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden Daten,

    außer wenn sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, nicht notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten,

    e) andere Informationen, die je nach spezifischer Art der Verarbeitung vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden.

    Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird von der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Information befreit:

    a) wenn insbesondere bei Verarbeitung für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung oder bei Früherkennung zum Schutz und...

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