Auszug aus dem Entscheid Nr. 22/2016 vom 18. Februar 2016 Geschäftsverzeichnisnummern. 6082

Auszug aus dem Entscheid Nr. 22/2016 vom 18. Februar 2016

Geschäftsverzeichnisnummern. 6082, 6136 und 6138

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen, erhoben von Rudi Goesaert, von R.W. und anderen und von der VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und der VoG « Liga voor Mensenrechten ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Richters A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. November 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juli 2014): Rudi Goesaert.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 8. Januar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. Januar 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung desselben Gesetzes: R.W., B.W., D.V., M. V.E., M.C., J.D., G.O., R.B., K. V.Z., K.D., P.L., S.A., J.C., A. E.B., F.M. und J. V.W., unterstützt und vertreten durch RA P. Verpoorten, in Herentals zugelassen

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 9. Januar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Januar 2015 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), 6 § 1 Absatz 2 und § 2, 11, 79 § 1 und 84 § 2 desselben Gesetzes: die VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA D. Dupuis, RA D. Ribant und RÄin F. Vansiliette, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 6082, 6136 und 6138 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 6082

    B.1. Der Ministerrat führt an, dass die Klageschrift in der Rechtssache Nr. 6082 unzulässig sei, weil sie derart vage verfasst sei, dass man vermuten müsse, welche Gesetzesbestimmung durch die klagende Partei angefochten werde und welche Klagegründe dagegen angeführt würden.

    B.2.1. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, muss ein Klagegrund angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Diese Erfordernisse liegen einerseits darin begründet, dass der Gerichtshof ab der Einreichung der Klageschrift in der Lage sein muss, die genaue Tragweite der Nichtigkeitsklage zu bestimmen, und andererseits in dem Bemühen, es den anderen Verfahrensparteien zu ermöglichen, auf die Argumente der Kläger zu antworten, wozu eine klare und eindeutige Darlegung der Klagegründe erforderlich ist.

    B.2.2. Aus der Klageschrift geht hervor, dass die klagende Partei das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen (nachstehend: Internierungsgesetz 2014) bemängelt, weil die Entscheidungen über die ministeriell internierten Personen gültig blieben. Die klagende Partei verweist auf Artikel 135 § 3 dieses Gesetzes und führt an, dass « ein nicht gerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt wird » und dass « es ungerecht ist, dass ministeriell internierte Personen nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe interniert bleiben können ».

    Der Ministerrat hat im Übrigen in seinem Schriftsatz und in seinem Gegenerwiderungsschriftsatz auf diese Beschwerdegründe geantwortet.

    B.2.3. Die Einrede wird abgewiesen.

    Zur Hauptsache

    1. In Bezug auf die ministeriell internierten Personen

      B.3. Der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6082 und der zwölfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6136 beziehen sich auf die Rechtsstellung der ministeriell internierten Personen.

      In der Rechtssache Nr. 6082 führt die klagenden Partei an, dass Artikel 135 § 3 des Internierungsgesetzes 2014 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoße, insofern dadurch ein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt werde zwischen den gewöhnlichen Internierten und den ministeriell internierten Personen, indem die gewöhnlichen Internierten eine bessere Behandlung als die ministeriell internierten Personen erhielten (erster Teil) und indem es ungerecht sei, dass die ministeriell internierten Personen nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe interniert bleiben könnten (zweiter Teil).

      In der Rechtssache Nr. 6136 führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 135 § 3 des Internierungsgesetzes 2014 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoße, weil darin willkürlich unterschieden werde innerhalb der Gruppe von verurteilten Personen, bei denen während ihrer Haft ein Zustand der Geistesstörung festgestellt werde. In der Praxis würden die ministeriell internierten Personen nach Auffassung der klagenden Parteien auch nach dem Ende ihrer ursprünglichen Strafdauer interniert bleiben und dürften sie das Gefängnis nur unter den Bedingungen verlassen, die die Gesellschaftsschutzkommission festlege, während im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung (nachstehend: Internierungsgesetz 2007), das jedoch nie in Kraft getreten sei, festgelegt worden sei, dass diese Personen nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe hätten freigelassen werden müssen oder dass die Staatsanwaltschaft so hätte handeln müssen, wie es durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgeschrieben sei. Im Internierungsgesetz 2014 sei nicht mehr die Möglichkeit zur Internierung von Verurteilten durch den Minister der Justiz vorgesehen, sondern würden die Folgen der bereits getroffenen Entscheidungen zur Internierung aufrechterhalten, sodass zwei identische Gruppen von Menschen unterschiedlich behandelt würden auf der Grundlage eines willkürlichen Kriteriums, nämlich des Zeitpunktes, zu dem festgestellt werde, dass die Verurteilten sich im Zustand der Geistesstörung befänden.

      B.4.1. Artikel 135 § 3 des Internierungsgesetzes 2014 bestimmt:

      Die Entscheidung zur Internierung von Verurteilten, die durch den Minister der Justiz gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurde, bleibt gültig.

      Mit Ausnahme von Absatz 1 findet Artikel 135 Anwendung auf diese internierten Verurteilten

      .

      B.4.2. Der Text der vorerwähnten Bestimmung ergibt sich aus dem Abänderungsantrag Nr. 115 (Parl. Dok., Senat, 2013-2014, Nr. 5-2001/3, S. 53), der wie folgt begründet und im Ausschuss angenommen wurde:

      3. § 3 ersetzt durch folgenden Wortlaut:

      ' Die Entscheidung zur Internierung von Verurteilten, die durch den Minister der Justiz gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurde, bleibt gültig.

      Mit Ausnahme von Absatz 1 findet Artikel 114 Anwendung auf diese internierten Verurteilten. '

      .

      In Artikel 114, auf den sich der Abänderungsantrag bezog, wurde auf Artikel 114 des vorerwähnten Internierungsgesetzes 2007 verwiesen, der bestimmt:

      Wer sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßt, hält sich in einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft auf, die vom Strafvollstreckungsgericht bestimmt wird.

      Die Artikel 90 bis 111 finden Anwendung

      .

      Artikel 114 des Internierungsgesetzes 2007 wurde mutatis mutandis in Artikel 76 des Internierungsgesetzes 2014 übernommen, der bestimmt:

      Wer sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßt, hält sich in einer föderalen Einrichtung auf, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird.

      Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf ihn Anwendung

      .

      Artikel 135 § 3 Absatz 2 des Internierungsgesetzes 2014 ist also in dem Sinn zu verstehen, dass darin auf Artikel 76 desselben Gesetzes verwiesen wird.

      B.5.1. Unter der Geltung von Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten konnten Verurteilte, bei denen während ihrer Haft ein Zustand der Geistesstörung festgestellt wurde, durch einen ministeriellen Erlass auf eine gleich lautende Stellungnahme der Gesellschaftsschutzkommission hin interniert werden.

      B.5.2. Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. Juli 1964 bestimmt:

      Die wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilten Personen, bei denen während der Haft Geistesstörung oder Geistesschwäche festgestellt wird, sodass sie unfähig sind, die Kontrolle ihrer Handlungen zu bewahren, können interniert werden aufgrund einer Entscheidung des Ministers der Justiz, die auf eine gleich lautende Stellungnahme der Gesellschaftsschutzkommission hin getroffen wird.

      Die Internierung erfolgt in der Einrichtung, die die Gesellschaftsschutzkommission gemäß Artikel 14 bestimmt; die Artikel 15 bis 17 finden ebenfalls Anwendung.

      Wenn der Geisteszustand des Verurteilten sich vor dem Ablauf der Strafzeit ausreichend gebessert hat, sodass seine Internierung nicht mehr notwendig ist, stellt die Kommission dies fest und ordnet der Minister der Justiz die Rückkehr des Verurteilten in die Strafanstalt an, in der er vorher inhaftiert war.

      Zur Anwendung des Gesetzes über die bedingte...

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