Auszug aus dem Entscheid Nr. 16/2016 vom 3. Februar 2016 Geschäftsverzeichnisnummern. 6083 und 6084 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 9

Auszug aus dem Entscheid Nr. 16/2016 vom 3. Februar 2016

Geschäftsverzeichnisnummern. 6083 und 6084

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 9, 12 und 13 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 3. April 2014 über die Festlegung, die Beitreibung und die Streitsachen im Bereich der Gemeindesteuern, erhoben von der VoG « Union des Hôteliers, Restaurateurs, Cafetiers et Traiteurs de Bruxelles et Entreprises assimilées de Bruxelles » und vom Berufsverband « Belgian Confederation - Hospitality, Tourism and Commerce ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 7. November 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 13. November 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9, 12 und 13 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 3. April 2014 über die Festlegung, die Beitreibung und die Streitsachen im Bereich der Gemeindesteuern (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2014): die VoG « Union des Hôteliers, Restaurateurs, Cafetiers et Traiteurs de Bruxelles et Entreprises assimilées de Bruxelles » und der Berufsverband « Belgian Confederation - Hospitality, Tourism and Commerce », unterstützt und vertreten durch RA P. Simonart, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 6083 und 6084 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Klage

    B.1. Die VoG « Union des Hôteliers, Restaurateurs, Cafetiers et Traiteurs de Bruxelles et Entreprises assimilées de Bruxelles », klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6083, und der Berufsverband « Belgian Confederation - Hospitality, Tourism and Commerce », klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6084, beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 9, 12 und 13 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 3. April 2014 « über die Festlegung, die Beitreibung und die Streitsachen im Bereich der Gemeindesteuern ».

    In Bezug auf den ersten Klagegrund

    B.2.1. Der erste Klagegrund in den beiden Rechtssachen ist abgeleitet aus einem Verstoß durch Artikel 9 § 1 Absatz 2 der angefochtenen Ordonnanz gegen die Artikel 13 und 16 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zu dieser Konvention, mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, mit dem allgemeinen Grundsatz der wirksamen Beschaffenheit von Rechtsbehelfen, mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechte der Verteidigung und mit dem « allgemeinen Stillhaltegrundsatz ».

    B.2.2. Artikel 9 § 1 der Ordonnanz vom 3. April 2014 bestimmt:

    Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter kann gegen eine Steuer, eine Steuererhöhung oder eine administrative Geldbuße, mit Ausnahme der Sanktionen wegen ungesellschaftlichen Verhaltens im Sinne von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes, Beschwerde beim Kollegium, das als Verwaltungsbehörde handelt, einreichen.

    Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht, unterschrieben und mit Gründen versehen werden, und dies zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem dritten Werktag nach dem Datum des Versands des Steuerbescheids oder ab der Notifizierung der Veranlagung oder ab dem Datum der Einnahme in bar.

    [...]

    .

    B.2.3. Artikel 16 der Verfassung bestimmt:

    Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung

    .

    Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

    Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

    Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält

    .

    Artikel 13 der Verfassung beinhaltet ein Recht auf gerichtliches Gehör beim zuständigen Richter. Dieses Recht wird ebenfalls durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und durch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gewährleistet.

    Artikel 13 der Europäischen...

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