Auszug aus dem Entscheid Nr. 8/2016 vom 21. Januar 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6111 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 8, 19

Auszug aus dem Entscheid Nr. 8/2016 vom 21. Januar 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6111

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 8, 19, 23 und 41 bis 46 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich, erhoben von der Flämischen Regierung.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 8, 19, 23 und 41 bis 46 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. Juni 2014): die Flämische Regierung, unterstützt und vertreten durch RA S. Vernaillen, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die Flämische Regierung beantragt die Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich (nachstehend: Gesetz vom 8. Mai 2014).

    Dieses Gesetz wurde ausgefertigt vor dem Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform am 1. Juli 2014, weshalb es anhand der Regeln über die Zuständigkeitsverteilung, die zum Zeitpunkt seiner Annahme anwendbar waren, zu prüfen ist.

    B.2. Durch die angefochtenen Bestimmungen werden das Gesetz vom 29. April 1999 « über die Organisation des Elektrizitätsmarktes » (nachstehend: Elektrizitätsgesetz), das Gesetz vom 12. April 1965 « über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen » (nachstehend: Gasgesetz) und das Gesetz vom 10. März 1925 « über die Elektrizitätsversorgung » abgeändert.

    In Bezug auf die Änderungen des Elektrizitätsgesetzes

    B.3. Der erste Klagegrund ist gegen die Artikel 3, 4 und 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung, insbesondere Artikel 6 § 1 X und Artikel 6 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (nachstehend: Sondergesetz vom 8. August 1980), und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    B.4. Die angefochtenen Artikel 3 und 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 dienen dazu, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen für die Gewährung von Konzessionen durch den König zur Nutzung von öffentlichem Gut gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Verfahren für den Bau und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung von hydroelektrischer Energie in den Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens beziehungsweise den Bau und den Betrieb der für die Übertragung von Elektrizität in den Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens erforderlichen Anlagen (die so genannte « Steckdose im Meer »).

    Der Gesetzgeber hatte festgestellt, dass im maritimen Raumplan, so wie er durch den königlichen Erlass vom 20. März 2014 festgelegt worden ist, Zonen für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen vorgesehen sind, dass der König jedoch nicht die erforderliche Befugnis besitzt, die entsprechenden Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut zu gewähren (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3511/001, SS. 4-7).

    Aus diesem Grund wurden durch die angefochtenen Bestimmungen die neuen Artikel 6/1 und 13/1 in das Elektrizitätsgesetz eingefügt, die bestimmen:

    Art. 6/1. § 1. Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nach Stellungnahme des Ausschusses, Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut für den Bau und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung von hydroelektrischer Energie in den Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens erteilen, wobei es sich um die Hoheitsgewässer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 1969 über den Kontinentalsockel Belgiens handelt.

    Diese Anlagen können nicht in den Vorteil des Unterstützungsmechanismus im Sinne von Artikel 7 § 1 und ebenfalls nicht irgendeiner anderen Form von Zuschüssen oder finanzieller Unterstützung durch den Staat oder die Elektrizitätsverbraucher gelangen.

    § 2. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nach Stellungnahme des Ausschusses, legt der König die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Konzessionen im Sinne von § 1 fest, insbesondere:

    1. die Einschränkungen, um zu vermeiden, dass der Bau oder der Betrieb der betreffenden Anlagen die Benutzung der regulären Schifffahrtsrouten, die Meeresfischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in übertriebener Weise behindert;

    2. die Maßnahmen, die zum Schutz und zum Erhalt der Meeresumwelt ergriffen werden müssen, gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999;

    3. die technischen Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Einrichtungen entsprechen müssen;

    4. das Verfahren für die Gewährung der genannten Konzessionen, wobei für eine geeignete Veröffentlichung der Absicht zur Gewährung einer Konzession sowie gegebenenfalls für einen effektiven Wettbewerb zwischen den Kandidaten zu sorgen ist;

    5. die Regeln über die Übertragung und den Entzug der Konzession;

    6. die Festlegung der Dauer der Konzession;

    7. die finanziellen Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Einrichtungen entsprechen müssen.

    Die Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dieses Paragraphen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für den Schutz der Meeresumwelt zuständigen Ministers festgelegt.

    Dieses Verfahren wird unter Einhaltung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt.

    § 3. Artikel 4 findet nicht Anwendung auf die Anlagen im Sinne von § 1

    .

    Art. 13/1. § 1. Unter Einhaltung der Bestimmungen von § 2 von Artikel 2 Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nach Stellungnahme des Ausschusses, dem Netzbetreiber Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut erteilen für den Bau und den Betrieb der Anlagen, die notwendig sind für die Übertragung von Elektrizität in den Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann.

    § 2. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nach Stellungnahme des Ausschusses, legt der König die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut im Sinne von § 1 fest, insbesondere:

    1. die Einschränkungen, um zu vermeiden, dass der Bau oder der Betrieb der betreffenden Anlagen die Benutzung der regulären Schifffahrtsrouten, die Meeresfischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in übertriebener Weise behindert;

    2. die Maßnahmen, die zum Schutz und zum Erhalt der Meeresumwelt ergriffen werden müssen, gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999;

    3. die technischen Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Einrichtungen entsprechen müssen;

    4. das Verfahren für die Gewährung der genannten Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut;

    5. die Regeln über die Änderung, die Verlängerung, die Übernahme, den Entzug und die Erweiterung der Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut;

    6. die Festlegung der Dauer der Konzession.

    Die Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für den Schutz der Meeresumwelt zuständigen Ministers festgelegt.

    Dieses Verfahren wird unter Einhaltung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt

    .

    B.5. Der erste Klagegrund ist ebenfalls auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 ausgerichtet. Diese Bestimmung dient dazu, die Förderregelung für die Erzeugung von Elektrizität aus Wind in den belgischen Meeresgebieten im Sinne von Artikel 7 des Elektrizitätsgesetzes zu reformieren angesichts der Einrichtung einer so genannten « Steckdose im Meer », unbeschadet der rechtmäßigen Erwartungen und erworbenen Rechte bestehender Projekte. Außerdem wird dem König die Befugnis erteilt, einem direkten Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in den belgischen Meeresgebieten auf dem Festland zuzustimmen, ohne von der « Steckdose im Meer » Gebrauch zu machen, wobei in diesem Fall ein Kabelzuschuss gewährt wird und der Mindestpreis für die erzeugte Windenergie erhöht wird (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3511/001, S. 10).

    Der angefochtene Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestimmt:

    In Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

    1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter ' und durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich ' eingefügt zwischen den Wörtern ' 24. Dezember 2002 ' und den Wörtern ', ändern, ersetzen oder aufheben '.

    2. In § 1bis wird Absatz 1 um folgenden Satz ergänzt:

    ' Außerdem vergleicht und bewertet der Ausschuss vor dem 31...

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