Auszug aus dem Entscheid Nr. 162/2015 vom 19. November 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 6052 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6

Auszug aus dem Entscheid Nr. 162/2015 vom 19. November 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 6052

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6, 11 und 13 des Dekrets der Flämischen Region vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung, erhoben von der « Rütgers Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Oktober 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Rütgers Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA E. Van Hooydonck, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6, 11 und 13 des Dekrets der Flämischen Region vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. April 2014).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Das Dekret der Flämischen Region vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (nachstehend: Dekret vom 28. Februar 2014) bezweckt, « eine Reihe von Problemen, mit denen die vier flämischen Hafenbetriebe und die Flämische Region konfrontiert sind und die sich aus Undeutlichkeiten im Hafendekret ergeben, aufzugreifen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2336/1, S. 2).

    B.1.2. In Artikel 2 Nr. 2 des Dekrets vom 2. März 1999 über die Seehafenpolitik und -verwaltung (nachstehend: Hafendekret) werden die « Befugnisse der Hafenverwaltung » wie folgt definiert:

    a) die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen und privaten Hafenanlagen;

    b) die Festlegung und Eintreibung der Hafengebühren;

    c) die Erbringung der hafenbezogenen Dienstleistungen für die Hafenbenutzer sowie die Regelung und Festlegung ihrer Nutzungsbedingungen;

    d) die Ausübung der besonderen verwaltungspolizeilichen Überwachung

    .

    Durch den angefochtenen Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Definition durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    a) die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen und privaten Hafenanlagen;

    b) die Festlegung und Eintreibung der Hafengebühren im Hafengebiet;

    c) die Festlegung und die Organisation der öffentlichen Hafendienste im Hafengebiet;

    d) die Ausübung der besonderen verwaltungspolizeilichen Überwachung im Hafengebiet

    .

    B.1.3. In Artikel 2 Nr. 6 des Hafendekrets wurde das « Hafengebiet von Gent » definiert als « die Häfen und dazugehörigen Bereiche am Seekanal nach Gent oder in dessen Nähe ».

    Durch den angefochtenen Artikel 2 Nr. 3 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Definition ergänzt durch den Satzteil «, und dies auf dem Gebiet der Stadt Gent, der Gemeinde Evergem und der Gemeinde Zelzate ».

    B.1.4. Artikel 15 des Hafendekrets besagte:

    § 1. Die in den Hafengebieten erhobenen Hafengebühren gleich welcher Art werden unter Ausschluss aller anderen Behörden durch den Hafenbetrieb erhoben und stehen ihm zu.

    § 2. Die Tarife werden durch den Hafenbetrieb festgelegt

    .

    Durch den angefochtenen Artikel 6 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde Artikel 15 des Hafendekrets durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    § 1. Die allgemeinen Hafengebühren sind das Entgelt, das die Hafenbetriebe von den Hafenbenutzern fordern können als Gegenleistung für das Recht, in das betreffende Hafengebiet einzufahren, es zu durchfahren, darin anzulegen oder zu verbleiben.

    Die allgemeinen Hafengebühren stehen ausschließlich den Hafenbetrieben zu, und die Hafenbetriebe sind innerhalb ihres Hafengebiets als einzige befugt für das Festlegen und Eintreiben beziehungsweise Eintreibenlassen der allgemeinen Hafengebühren.

    § 2. Neben den allgemeinen Hafengebühren können die Hafenbetriebe auch besondere Hafengebühren festlegen und eintreiben oder eintreiben lassen für Infrastruktur oder spezifische Dienste, die die Hafenbetriebe den Hafenbenutzern bieten.

    § 3. Die Hafenbetriebe geben die allgemeinen und besonderen Hafengebühren auf transparente Weise bekannt.

    Die Hafengebühren werden autonom durch die Hafenbetriebe festgelegt, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der in Paragraph 1 Absatz 1 und Paragraph 2 angeführten Gegenleistungen

    .

    B.1.5. Durch den angefochtenen Artikel 11 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde in das Hafendekret ein Artikel 19novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 1. Vorbehaltlich der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens werden die Hafenbetriebe als Gebietsverwalter der in Artikel 2 Nrn. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Hafengebiete an der Politik und der Vorbereitung der politischen Maßnahmen anderer Behörden beteiligt. Insbesondere wird den Hafenbetrieben für das Hafengebiet, für das sie zuständig sind, eine beratende Befugnis erteilt in Bezug auf alle Untersuchungs- und Entscheidungsvorgänge auf Plan- und Projektebene innerhalb der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das betreffende Hafengebiet befindet, die Auswirkungen auf den Betrieb des Hafengebiets haben können.

    § 2. Vorbehaltlich der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens und vorbehaltlich der Befugnisse anderer Behörden innerhalb des betreffenden Hafengebiets können die Hafenbetriebe als Gebietsverwalter der in Artikel 2 Nrn. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Hafengebiete gebietsbezogene Initiativen entfalten

    .

    B.1.6. Durch den angefochtenen Artikel 13 des Dekrets vom 28. Februar 2014 wurde in das Hafendekret ein Artikel 19decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der für das Hafengebiet von Gent zuständige...

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