Auszug aus dem Entscheid Nr. 119/2015 vom 17. September 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 6023 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 119/2015 vom 17. September 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 6023

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 « über die Wiederherstellung des Rechts bei räumlichen Ausführungsplänen, bei denen der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans erstellt wurde », erhoben von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 « über die Wiederherstellung des Rechts bei räumlichen Ausführungsplänen, bei denen der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans erstellt wurde » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Mai 2014): die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », D.B. und R.P., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 8 bis 11 des Dekrets der Flämischen Region vom 25. April 2014 über die Wiederherstellung des Rechts bei räumlichen Ausführungsplänen, bei denen der Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans erstellt wurde (nachstehend: Dekret vom 25. April 2014).

    B.2.1. Das Dekret vom 25. April 2014 dient dazu, die Gesetzwidrigkeit zu beheben, mit der die räumlichen Ausführungspläne behaftet sind, deren Umweltverträglichkeitsbericht in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 18. April 2008 über das integrierte Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines räumlichen Ausführungsplans (nachstehend: Erlass über das integrierte Verfahren) erstellt wurde. Mit diesem Erlass, der mittlerweile aufgehoben wurde, wurde eine Regelung eingeführt, die von der allgemeinen Regelung zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts in der im Erlass der Flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen und Programmen (nachstehend: Erlass vom 12. Oktober 2007) festgelegten Fassung abwich.

    B.2.2. In seinen Entscheiden vom 12. August 2011 und 10. September 2012 (Nrn. 214.791 und 220.536, Peleman u.a.) hat der Staatsrat den Erlass über das integrierte Verfahren für im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung stehend befunden und gemäß Artikel 159 der Verfassung außer Anwendung gelassen.

    Der Staatsrat hat festgestellt, dass ein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied hinsichtlich der Möglichkeit der Mitsprache der Öffentlichkeit bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts eines räumlichen Ausführungsplans bestand zwischen einerseits der allgemeinen Regelung von Artikel 7 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 und andererseits der abweichenden Regelung von Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Erlasses über das integrierte Verfahren.

    Sowohl aufgrund der allgemeinen Regelung als auch aufgrund der Regelung für das integrierte Verfahren ist der Initiator verpflichtet, der Öffentlichkeit eine Notiz über die Tragweite, das Maß der Beschreibung in Einzelheiten und die Vorgehensweise des Umweltverträglichkeitsberichts (« die für vollständig erklärte Mitteilung », beziehungsweise « die für vollständig erklärte Notiz für die öffentliche Befragung ») zur Verfügung zu stellen, die innerhalb einer Frist von dreißig Tagen der Verwaltung etwaige Anmerkungen mitteilen kann. Die verschiedenen Erlasse der flämischen Regierung enthalten jedoch eine unterschiedliche Regelung bezüglich der Veröffentlichung im Hinblick auf die Bereitlegung zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit. In der allgemeinen Regelung von Artikel 10 des Erlasses vom 12. Oktober 2007 wird der zuständigen Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, durch eine Mitteilung in wenigstens einer Zeitung oder im kommunalen Infoblatt, das in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden verteilt wird, und durch Anschlagen an den Anschlagsorten der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden, zu « melden », dass die für vollständig erklärte Mitteilung an den angegebenen Orten eingesehen werden kann, während diese Meldepflicht nicht in der für das integrierte Verfahren geltenden Regelung auferlegt wird, und es in der letztgenannten Regelung unter anderem genügt, die betreffende Notiz zur öffentlichen Einsichtnahme an den angegebenen Orten bereitzulegen.

    Nach Auffassung des Staatsrates hat dieser Behandlungsunterschied zur Folge, dass die Öffentlichkeit in der Regelung für das integrierte Verfahren ernsthaft in ihren Möglichkeiten, zu dieser Notiz innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Anmerkungen und Beschwerden geltend zu machen, eingeschränkt wird. Da dieser Unterschied gemäß dem Staatsrat nicht durch die besondere Beschaffenheit des integrierten Verfahrens gerechtfertigt ist, hat der Staatsrat entschieden, den Erlass über das integrierte Verfahren in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung außer Anwendung zu lassen.

    B.2.3. Durch das Dekret vom 11. Mai 2012 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex und zur Abänderung der Rechtsvorschriften bezüglich der Aufhebung der ' Agentschap Ruimtelijke Ordening ' (Agentur für Raumordnung) » wurde ein Artikel 7.4.1/2 in den Flämischen Raumordnungskodex eingefügt. Diese Bestimmung bezweckte, die räumlichen Ausführungspläne, die gemäß dem integrierten Verfahren zustande gekommen sind, von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, auszuschließen, entweder indem diese Pläne für gültig erklärt werden ( § 1), oder indem die Ermächtigung erteilt wird, diese Pläne unverändert erneut festzulegen, wenn sie bereits durch den Staatsrat für nichtig erklärt wurden ( § 2).

    B.2.4. In seinem Entscheid Nr. 114/2013 vom 31. Juli 2013 hat der Gerichtshof diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung für nichtig erklärt.

    Der Gerichtshof hat geurteilt:

    B.8. Im Unterschied zu dem, was die Flämische Regierung anführt, betrifft die angefochtene Bestimmung keine Validierung eines bloßen Formfehlers. Die angefochtene Bestimmung erhält den vom Staatsrat festgestellten Behandlungsunterschied bezüglich der Möglichkeit zur Mitsprache bei der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan, je nachdem, ob das Verfahren des Erlasses über das integrierte Verfahren oder die allgemeine Regelung angewandt wird, aufrecht. Die Möglichkeit zur Mitsprache in Bezug auf räumliche Ausführungspläne, zu der sich der Dekretgeber mit der Billigung der Aarhus-Konvention « über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten » verpflichtet hat, betrifft nicht bloß eine Formvorschrift. Sie bietet eine Gewähr für die Einhaltung des Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt und eine gute Raumordnung (Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung) und für die nachhaltige Entwicklung, die der Dekretgeber anstreben muss (Artikel 7bis der Verfassung). Die Mitspracheregelung muss den Betroffenen eine tatsächliche Möglichkeit bieten, ihre Anmerkungen und Beschwerden zur Kenntnis zu bringen, damit die Verwaltungsorgane diese ordnungsgemäß berücksichtigen können.

    Die Aufrechterhaltung des vorerwähnten Behandlungsunterschieds muss - ebenso wie der Behandlungsunterschied selbst - mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sein.

    [...]

    B.10. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung angenommen wurde, um die Rechtsunsicherheit, die sich aus einem Entscheid des Staatsrates ergeben hätte, zu beheben sowie den Zeitverlust und die hohen Kosten, die durch die erneute Annahme der räumlichen Ausführungspläne verursacht würden, zu vermeiden.

    Diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses können es im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, dass auf diskriminierende Weise die Rechte der betreffenden Interessehabenden verletzt werden. Zwar kann der Dekretgeber räumliche Ausführungspläne von der Gesetzwidrigkeit, mit der sie behaftet sind, ausschließen, indem er entweder diese Pläne für gültig erklärt, oder indem er die Ermächtigung erteilt, diese Pläne unverändert erneut festzulegen, wenn sie bereits vom Staatsrat für nichtig erklärt worden sind, doch eine solche Gültigkeitserklärung kann, wenn sie nicht einen bloßen Formfehler betrifft, nur als äußerstes Mittel angewandt werden.

    Im vorliegenden Fall wird nicht nachgewiesen, dass die erneute Annahme der auf gesetzwidrige Weise zustande gekommenen räumlichen Ausführungspläne durch die zuständigen Behörden, nachdem den Betroffenen eine effektive Möglichkeit geboten wurde, ihre Anmerkungen und Beschwerden bezüglich der Abgrenzung des Inhalts eines Umweltverträglichkeitsberichts für einen räumlichen Ausführungsplan zur Kenntnis zu bringen, oder das Vorsehen eines abweichenden Verfahrens durch den Dekretgeber, in dem den betroffenen Personen die gleiche Möglichkeit gewährleistet wird...

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