Auszug aus dem Entscheid Nr. 114/2015 vom 17. September 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5925

Auszug aus dem Entscheid Nr. 114/2015 vom 17. September 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5925, 5948 und 5949

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials », erhoben von der « Electrabel » AG, der « EDF Luminus » AG und der « EDF Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 3 und - insofern sie sich auf den Zusatzverteilungsbeitrag beziehen - die Artikel 2 Nr. 2 und 4 bis 6) Nichtigerklärung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2013, zweite Ausgabe): die « Electrabel » AG, unterstützt und vertreten durch RÄin F. Lefèvre, RÄin L. Swartenbroux und RA X. Taton, in Brüssel zugelassen.

    2. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 1. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klagen auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Dezember 2013: die « EDF Luminus » AG und die « EDF Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA B. Martens und RÄin M. Bourgys, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5925, 5948 und 5949 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5925 betrifft hauptsächlich das Gesetz vom 26. Dezember 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kernkraftwerken bestrahlten Spaltmaterials » und hilfsweise die Artikel 2 Nr. 2 und 3 bis 6 dieses Gesetzes, insofern sie den Zusatzverteilungsbeitrag betreffen. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5948 und 5949 betreffen dasselbe Gesetz insgesamt.

    B.1.2. Die Artikel 2 bis 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Dezember 2013 bestimmen:

    Art. 2. In Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kernkraftwerken bestrahlten Spaltmaterials, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Der Gesamtbetrag des Basisverteilungsbeitrags für das Jahr 2013 wird auf 250 Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugeführt. '.

    2. Zwischen den früheren Absätzen 16 und 17, die zu Absatz 18 beziehungsweise und Absatz 21 geworden sind, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Für das Jahr 2013 überträgt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen den Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 und den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 10 gemäß den gleichen Modalitäten, wie sie in Absatz 11 vorgesehen sind, und spätestens am 31. Dezember 2013. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 11 werden der Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 und der Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 10 auf das Bankkonto 679-2003169-22 zu Händen des FÖD Finanzen überwiesen.

    In Abweichung von Absatz 12 muss für das Jahr 2013 der Betrag des Basisverteilungsbeitrags und des individuellen Zusatzverteilungsbeitrags durch den Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und gleich welche andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 § 1 spätestens am 31. Januar 2014 an die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen gezahlt werden. '.

    Art. 3. In Artikel 14 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem früheren Absatz 8, der zu Absatz 9 wird, und dem früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Der Gesamtbetrag des Zusatzverteilungsbeitrags für das Jahr 2013 wird auf 350 Millionen Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag wird eine degressive Verringerung angewandt gemäß Paragraph 11, in dem ebenfalls die anderen Regeln bezüglich der Einnahme festgelegt sind. Der somit erhobene Nettobetrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugeführt. '.

    Art. 4. In Artikel 14 § 11 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

    1. Die Wortfolge ' Absätze 9, 15 und 16 ' wird ersetzt durch die Wortfolge ' Absätze 11, 17 und 18 '.

    2. Die Wortfolge ' Absätze 9, 17 und 18 ' wird ersetzt durch die Wortfolge ' Absätze 11, 21 und 22 '.

    Art. 5. Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird ergänzt um einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut:

    ' § 12. Für das Jahr 2013 wird eine Verringerung um 12,48 Prozent auf den Bruttobetrag des Basisverteilungsbeitrags im Sinne von Paragraph 8 Absatz 8 und auf den Bruttobetrag des Zusatzverteilungsbeitrags im Sinne von Paragraph 8 Absatz 10 angewandt. Dieser Prozentsatz entspricht der Dauer der Nichtverfügbarkeit des Kernkraftparks aus Sicherheitsgründen, so wie sie durch die Föderalagentur für Nuklearkontrolle festgestellt wurden, ab dem 26. Juli 2012 für das Kernkraftwerk Doel 3 und ab dem 13. September 2012 für das Kernkraftwerk Tihange 2. '.

    Art. 6. In Artikel 22bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird die Wortfolge ' Absätze 1 bis 10 ' ersetzt durch die Wortfolge ' Absätze 1 bis 12

    .

    B.2.1. Durch das angefochtene Gesetz wird für das Jahr 2013 ein Verteilungsbeitrag eingeführt zu Lasten der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 2003 und der in Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen haben. Drei Gesellschaften sind zur Leistung dieses Verteilungsbeitrags für das Jahr 2013 verpflichtet; es handelt sich um die drei klagenden Gesellschaften. Der Anteil des Verteilungsbeitrags, den jede der Beitragspflichtigen schuldet, wird im Verhältnis zu ihren Anteilen an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen im letzten abgelaufenen Kalenderjahr berechnet, das heißt der Produktion von 2012.

    Ein Verteilungsbeitrag in Höhe von 250 Millionen Euro wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durch dieselben Beitragspflichtigen aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen beziehungsweise des Gesetzes vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung gezahlt. Durch seinen Entscheid Nr. 32/2010 vom 30. März 2010 hat der Gerichtshof die Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 60 bis 66 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, mit denen der erste Verteilungsbeitrag eingeführt wurde, zurückgewiesen. Gegen die Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze, mit denen die Verteilungsbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 eingeführt wurden, wurden keine Nichtigkeitsklagen vor dem Gerichtshof eingereicht.

    Ein Basisverteilungsbeitrag in Höhe von 250 Millionen Euro und ein Zusatzverteilungsbeitrag in Höhe von 350 Millionen Euro vor der progressiven Verringerung wurden ebenfalls durch dieselben Steuerpflichtigen im Jahr 2012 gezahlt aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kernkraftwerken bestrahlten Spaltmaterials. Durch seinen Entscheid Nr. 106/2014 vom 17. Juli 2014 hat der Gerichtshof die gegen dieses Gesetz gerichteten Nichtigkeitsklagen zurückgewiesen.

    B.2.2. In den angefochtenen Bestimmungen ist vorgesehen, dass der Verteilungsbeitrag für das Jahr 2013 zwei Bestandteile umfasst: einen Basisverteilungsbeitrag in Höhe von 250 Millionen Euro und einen Zusatzverteilungsbeitrag in Höhe von 350 Millionen Euro. Es ist eine degressive Verringerung in Teilbeträgen des Betrags des Zusatzverteilungsbeitrags vorgesehen. Außerdem wird eine Verringerung um 12,48 Prozent auf den Bruttobetrag der beiden Verteilungsbeiträge angewandt wegen der verlängerten Abschaltung der Reaktoren Doel 3 und Tihange 2 im Laufe des Jahres 2012 aus Sicherheitsgründen. Aus der Anwendung dieser Maßnahmen ergibt sich, dass gemäß den von der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5925 angeführten Zahlen der Betrag des Basisverteilungsbeitrags sich auf 218,80 Millionen Euro und derjenige des Zusatzverteilungsbeitrags sich auf 262,35 Millionen Euro beläuft.

    B.3.1. In der Begründung zum angefochtenen Gesetz wird angeführt:

    Dieser Gesetzentwurf bezweckt, dem Staat die Mittel für seine allgemeine wirtschaftlich-soziale Politik zu besorgen, die direkt oder indirekt mit der Energiepolitik zusammenhängen, damit er die...

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