Auszug aus dem Entscheid Nr. 111/2015 vom 17. September 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5846 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 111/2015 vom 17. September 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5846

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) », wenigstens seiner Artikel 2 und 21, erhoben von der VoG « Association pour le droit des Etrangers » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2013), wenigstens seiner Artikel 2 und 21: die VoG « Association pour le droit des Etrangers », die VoG « Coordination et initiatives pour et avec les Refugiés et Etrangers », die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », die VoG « Vluchtelingenwerk Vlaanderen » und Florin Selhanej, alle unterstützt und vertreten durch RÄin G. Ladrière, in Brüssel zugelassen.

    Am 12. März 2014 haben die referierenden Richter F. Daoût und T. Merckx-Van Goey in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

    Durch Anordnung vom 24. April 2014 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rechtssache gemäß dem ordentlichen Verfahren fortzusetzen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) » (nachstehend: Gesetz vom 8. Mai 2013) insgesamt beziehungsweise wenigstens seiner Artikel 2 und 21.

    B.1.2. Aus der Klageschrift geht hervor, dass sich der Klagegegenstand auf die Artikel 2 und 21 Nr. 1 des angefochtenen Gesetzes beschränkt.

    In Bezug auf den Klagegegenstand

    Was Artikel 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in der durch Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes abgeänderten Fassung betrifft

    B.2.1. Artikel 2 des angefochtenen Gesetzes ändert Artikel 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend: Gesetz vom 15. Dezember 1980) ab, der die Zuständigkeiten des Rates für Ausländerstreitsachen festlegt.

    Diese Zuständigkeiten sind zweierlei Art:

    - Aufgrund von Paragraph 1 von Artikel 39/2 befindet der Rat für Ausländerstreitsachen, wenn er in Angelegenheiten des Asyls und des subsidiären Schutzes urteilt, über Beschwerden die gegen Beschlüsse des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose (nachstehend: der Generalkommissar) eingelegt werden.

    - Aufgrund von Paragraph 2 dieses Artikels tritt der Rat für Ausländerstreitsachen als Annullierungsrichter auf, wenn er über die übrigen Beschwerden wegen Verletzung wesentlicher oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebener Formen, Befugnisüberschreitung oder Befugnismissbrauchs urteilt.

    Folglich unterscheiden sich die Zuständigkeiten, die dem Rat für Ausländerstreitsachen erteilt worden sind, je nachdem, ob der Rat seine Zuständigkeiten aufgrund von Paragraph 1 oder aufgrund von Paragraph 2 von Artikel 39/2 ausübt. Im ersteren Fall geht es um eine Zuständigkeit mit voller Rechtsprechungsbefugnis. Im letzteren Fall handelt es sich um eine Rechtmäßigkeitskontrolle des Beschlusses.

    B.2.2. Vor der Abänderung durch das Gesetz vom 15. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmte Artikel 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980:

    § 1. Der Rat befindet auf dem Wege von Entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose eingelegt werden.

    Der Rat kann:

    1. den angefochtenen Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose bestätigen oder ändern,

    2. den angefochtenen Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose für nichtig erklären, entweder weil dem angefochtenen Beschluss eine bedeutende Unregelmäßigkeit anhaftet, die vom Rat nicht berichtigt werden kann, oder weil wesentliche Angaben fehlen, die dazu führen, dass der Rat ohne zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen die in Nr. 1 erwähnte Bestätigung oder Änderung nicht vornehmen kann.

    In Abweichung von Absatz 2 kann gegen einen in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beschluss nur die in § 2 erwähnte Nichtigkeitsklage eingelegt werden.

    § 2. Der Rat befindet auf dem Wege von Entscheiden über die übrigen Beschwerden wegen Verletzung wesentlicher oder zur Vermeidung der Nichtigkeit, der Befugnisüberschreitung oder des Befugnismissbrauchs vorgeschriebener Formen

    .

    Mit der Nichtberücksichtigungsentscheidung im Sinne von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2, die in Absatz 3 des vorerwähnten Artikels 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehen ist, beschließt der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, den Antrag auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, den ein Ausländer eingereicht hat, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, oder ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines Staates, der Partei eines Beitrittsvertrags der Europäischen Union ist, der noch nicht in Kraft getreten ist, nicht zu berücksichtigen, wenn aus seiner Erklärung nicht deutlich hervorgeht, dass - was ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 bestimmt, oder stichhaltige Gründe zur Annahme, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie in Artikel 48/4 bestimmt, bestehen.

    B.2.3. Durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 wurde in Artikel 39/2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 die Wortfolge « gegen einen in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beschluss » durch die Wortfolge « gegen die in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2 und 57/6/1 erwähnten Beschlüsse » ersetzt.

    Der in Artikel 57/6/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Beschluss ist derjenige, mit dem der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose beschließt, den Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, der von einem Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftslandes oder von einem Staatenlosen, der vorher seinen gewöhnlichen Wohnort in einem sicheren Herkunftsland hatte, eingereicht wird, nicht zu berücksichtigen. Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ist aufgrund von Artikel 57/6/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 befugt, diesen Nichtberücksichtigungsbeschluss zu fassen, wenn aus den Erklärungen des Asylsuchenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, der sich auf den subsidiären Schutzstatus bezieht, zu erleiden. Die Liste der sicheren Herkunftsländer wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 57/6/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 mindestens einmal im Jahr vom König festgelegt.

    Aufgrund der somit infolge des Gesetzes vom 15. März 2012 durchgeführten Abänderung konnte ein Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, der durch den Generalkommissar in Bezug auf einen Antragsteller gefasst wurde, der aus einem Land stammt, das in die vom König festgelegte Liste der sicheren Länder aufgenommen wurde, nicht Gegenstand einer Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor dem Rat für Ausländerstreitsachen sein. Dieser Beschluss konnte hingegen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor demselben Rechtsprechungsorgan sein.

    B.2.4. In seinem Entscheid Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 hat der Gerichtshof Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 für nichtig erklärt.

    B.2.5. Mittlerweile wurde das angefochtene Gesetz vom 8. Mai 2013 angenommen, das - in seinem Artikel 2 - Absatz 3 von Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erneut ersetzt hat, und zwar durch folgenden Wortlaut:

    In Abweichung von Absatz 2 kann die in § 2 erwähnte Nichtigkeitsklage gegen folgende Beschlüsse eingelegt werden:

    1. den in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,

    2. den in Artikel 57/6/1 Absatz 1 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss,

    3. den in Artikel 57/6/2 erwähnten...

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