Auszug aus dem Entscheid Nr. 110/2015 vom 17. September 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5777, 5779, 5783, 5784

Auszug aus dem Entscheid Nr. 110/2015 vom 17. September 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5777, 5779, 5783, 5784, 5785 und 5795

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, erhoben von Lucas Vrambout und anderen, von Adrian Berbinschi, von Geneviève Jacques und anderen, von der « Belgische Beroepsverening voor Dermatologie en Venerologie » und anderen, von der VoG « Belgische Vereniging van Artsensyndicaten » und anderen und von der VoG « Allgemeiner Krankenpflegeverband Belgiens ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit zwei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 20. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 23. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Juli 2013): Lucas Vrambout, die « Arics » AG und Dirk Van Zele, und Adrian Berbinschi, unterstützt und vertreten durch RÄin A. Dierickx und RÄin A. Vijverman, in Löwen zugelassen,

    2. Mit drei Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 24. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 26. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes: Geneviève Jacques, Stéphane Résimont, Jean-Henri Delannoy, Christoph Verhoye, Constantinus Politis und Majedeline Rahali, die « Belgische Beroepsverening voor Dermatologie en Venerologie », Geert Biesemans, Koenraad De Boulle, Kim Lapière und Thomas Maselis, und die « Belgische Vereniging van Artsensyndicaten », Hilde Roels, Stefan De Bock und Johan Bourdeaud'huy, alle unterstützt und vertreten durch RÄin A. Dierickx.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Allgemeiner Krankenpflegeverband Belgiens », unterstützt und vertreten durch RÄin S. Tack, in Brügge zugelassen, ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 5777, 5779, 5783, 5784, 5785 und 5795 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Vor ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 10. April 2014 bestimmte das Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

    Art. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. ' nicht chirurgische ästhetische Medizin ': jeden nicht chirurgischen medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von intensivem gepulstem Licht,

    2. ' ästhetische Chirurgie ': jeden chirurgischen Eingriff, der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll,

    3. ' Fettabsaugung ': einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fettansammlungen abgesaugt werden,

    4. ' Fetteinspritzung ': einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett eingespritzt wird,

    5. ' Dermabrasion ': einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden.

    KAPITEL 3 - Anwendungsbereich

    Art. 3. Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen.

    KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten

    Art. 4. In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter ' oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten ' durch die Wörter ' oder im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten ' ersetzt.

    Art. 5. Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.

    Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen. '

    Art. 6. In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 46ter. Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. '

    Art. 7. Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, zuletzt abgeändert durch den königlichen Erlass vom 15. September 2006, wird um die Wortfolge ' Facharzt für nicht chirurgische ästhetische Medizin ' ergänzt.

    Art. 8. In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten werden die Wörter ' oder zur Begleitung Sterbender ' durch die Wörter ', zur Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung Sterbender ' ersetzt.

    KAPITEL 5 - Befugnisse

    Art. 9. Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend ' der Königliche Erlass vom 25. November 1991 ' genannt, sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen.

    Art. 10. § 1. Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen.

    § 2. Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen:

    1. Haartransplantationen,

    2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit eingespritzt werden darf.

    § 3. Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.

    Art. 11. § 1. Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen.

    § 2. Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen:

    1. Haartransplantationen,

    2. Dermabrasionen,

    3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf,

    4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des Brustbereichs.

    § 3. Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.

    Art. 12. Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt:

    1...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT