Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5912, 5959, 5960, 5962, 5965, 5968, 6017

Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5912, 5959, 5960, 5962, 5965, 5968, 6017, 6018 und 6020

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, erhoben von H.B. und anderen, von der VoG « Groupe d'Etude et de Réforme de la Fonction administrative » (GERFA) und Catherine Van Nypelseer, von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen, von Pierre Goblet und anderen, von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, von der VoG « Inter-Environnement Wallonie » und anderen, von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens, und von Wim Raeymaekers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Mai 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Mai 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates (Einfügung eines Kapitels V in Titel V und Wiederaufnahme von Artikel 38 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, was die Verwaltungsschleife betrifft), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. Februar 2014, Berichtigung im Belgischen Staatsblatt vom 13. Februar 2014: H.B., A.M., M.A., P.D., F.B., die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego » und die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6, 8 und 11 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. Februar 2014, Berichtigung im Belgischen Staatsblatt vom 13. Februar 2014): H.B., A.M., M.A., G.B., P.V., die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego » und die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 11 und 13 desselben Gesetzes: die VoG « Groupe d'Etude et de Réforme de la Fonction administrative » (GERFA) und Catherine Van Nypelseer.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6, 8, 10 Nr. 2, 11 und 13 desselben Gesetzes: die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego », H.B., L.P., M.A., D.M., L.M. und P.M., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 5, 10 Nr. 2 und Nr. 7, 11 und 13 desselben Gesetzes: Pierre Goblet, Yvette Van den Eynde, Philippe Delaunoy, Jean Rossitto und Raoul Godar.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 13 desselben Gesetzes: die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA J.-F. Cartuyvels, in Marche-en-Famenne zugelassen.

    7. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 3, 3, 6, 11 und 13 desselben Gesetzes: die VoG « Inter-Environnement Wallonie », die VoG « Inter-Environnement Bruxelles », die VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen », die VoG « Greenpeace Belgium », die VoG « Bruxelles Nature », die VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen.

    8. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 13 desselben Gesetzes: die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens, unterstützt und vertreten durch RA S. Verbist, in Antwerpen zugelassen.

    9. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Wim Raeymaekers Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 11 desselben Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 5912, 5959, 5960, 5962, 5965, 5968, 6017, 6018 und 6020 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz

    B.1. Das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates bezweckt, die Arbeitsweise des Staatsrates zu verbessern (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2277/1, S. 2). Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 Nr. 3, 3, 6, 7 Nr. 3 und Nr. 5, 10 Nr. 2 und Nr. 7, 11 und 13 des vorerwähnten Gesetzes.

    Die angefochtenen Bestimmungen zielen hauptsächlich darauf ab, dem Staatsrat gewisse Instrumente an die Hand zu geben oder bereits bestehende Instrumente zu rationalisieren, damit die Effizienz der Behandlung von Streitsachen auf Verwaltungsebene erhöht wird. Sie beziehen sich auf verschiedene Aspekte der Reform: die Verwaltungsschleife, die Aussetzung der Beschwerdefrist, der Antrag auf Aussetzung, die Prozessvollmacht, der Verlust des Interesses, das Interesse am Klagegrund, die Aufrechterhaltung der Folgen, die Fristverlängerung, die Gebühr für die Eintragung in die Liste und die Verfahrensentschädigung.

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.2.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen und der Interventionsanträge in Abrede. Die angeführten Einreden betreffen sowohl das Interesse als auch die Prozessfähigkeit.

    B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    Gemäß demselben Sondergesetz kann jeder, der ein Interesse nachweist, dem Gerichtshof seine Anmerkungen in einem Schriftsatz im Zusammenhang mit gleich welcher Nichtigkeitsklage, über die der Gerichtshof befinden muss, zukommen lassen. Ein solches Interesse besitzen Personen, die nachweisen, dass ihre Situation unmittelbar durch den Entscheid, den der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Klage verkünden wird, betroffen sein kann.

    B.2.3. Die meisten klagenden Parteien haben bereits in der Vergangenheit Nichtigkeitsklagen beim Staatsrat eingereicht und machen glaubhaft, dass sie es in Zukunft erneut tun werden. Sie weisen daher das rechtlich erforderliche Interesse nach.

    B.2.4. In Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, weisen auch die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5968, und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6018, das rechtlich erforderliche Interesse nach. Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches erlaubt es diesen Kammern, Initiativen zur Verteidigung der Interessen der Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden zu ergreifen. Sie können aufgrund dieses Artikels die Bestimmung anfechten, die vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates die Möglichkeit zur Anwendung der Verwaltungsschleife vorsieht.

    B.2.5. Da in jeder der verbundenen Rechtssachen zumindest eine der klagenden Parteien ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Artikel nachweist und ihre Klage zulässig ist, braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob die übrigen klagenden Parteien auf zulässige Weise Klage eingereicht haben.

    B.2.6. Da die intervenierenden Parteien den Beschwerdegründen der klagenden Parteien, die sie unterstützen, keine wesentlichen Argumente hinzufügen, besteht ebenfalls kein Anlass zu prüfen, ob ihre Intervention zulässig ist.

    B.3.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der meisten Klagegründe in Abrede, weil sie nicht ausreichend dargelegt seien. Außerdem führt er mehrfach an, dass ein Klagegrund unzulässig sei, weil der Gerichtshof nicht befugt sei, direkt anhand von Vertragsbestimmungen, bestimmten Verfassungsartikeln und allgemeinen Grundsätzen eine Prüfung vorzunehmen.

    B.3.2. Der Gerichtshof ist befugt, gesetzeskräftige Normen anhand der Regeln zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Föderalstaat, Gemeinschaften und Regionen sowie anhand der Artikel von Titel II (« Die Belgier und ihre Rechte ») und der Artikel 143 § 1, 170, 172 und 191 der...

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