Auszug aus dem Entscheid Nr. 92/2015 vom 18. Juni 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5938 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 33 § 1 Nrn. 3, 4, 9 und 10 und § 2

Auszug aus dem Entscheid Nr. 92/2015 vom 18. Juni 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5938

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 33 § 1 Nrn. 3, 4, 9 und 10 und § 2, 34 und 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel und des Artikels 41 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2013, erhoben von der « Wolf-Safco » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 33 § 1 Nrn. 3, 4, 9 und 10 und § 2, 34 und 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, fünfte Ausgabe) und des Artikels 41 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2013, zweite Ausgabe): die « Wolf-Safco » AG, die « Innomediq » PGmbH, die « Dyna-Medical » PGmbH, die « Deforce » PGmbH, die « Médiconfort » PGmbH, die « Ets. M. Delriviere » PGmbH, die « Medishop » PGmbH, die « Haromed » PGmbH, die « Medicare » PGmbH, die « Etablissementen Van Houdt » PGmbH, die « Pharmamed » AG, die « H. Nootens » AG, die « Medilor » PGmbH, die « New Instruphar » PGmbH, die « A.D.M.-Care Systems » PGmbH, die « Sterimed » PGmbH, die « Dialex Biomedica » AG, die « Thonicks » PGmbH, die « Hysop » PGmbH, die « M.M.J. » PGmbH, die « WM Supplies (B) » PGmbH, die « Barthels Medical » PGmbH, die « Vivli » PGmbH und die « Belgische Beroepsverening van Orthopedische Technologieën », alle unterstützt und vertreten durch RÄin A. Vijverman und RÄin A. Dierickx, in Löwen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 33 § 1 Nrn. 3, 4, 9 und 10 und § 2, 34 und 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel (nachstehend: Gesetz vom 15. Dezember 2013) und des Artikels 41 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2013.

    B.2. Die Artikel 33, 34 und 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 sind in Titel 3 dieses Gesetzes mit der Überschrift « Beitrag zur Finanzierung der Kontrolle medizinischer Geräte und Rückverfolgbarkeit » enthalten. In diesem Titel werden zwei Beiträge zu Lasten der Vertreiber von medizinischen Hilfsmitteln eingeführt.

    B.3. Der angefochtene Artikel 33 § 1 Nrn. 3, 4, 9 und 10 und § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 bestimmt:

    Art. 33. § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist zu verstehen unter:

    [...]

    3. ' Vertreiber ': jede in der Europäischen Union niedergelassene juristische oder natürliche Person, mit Ausnahme der Einzelhändler, die Einzelhändlern oder Endnutzern Hilfsmittel zur Verfügung stellt,

    4. ' Einzelhändler ': jede juristische oder natürliche Person, die Verbrauchern - das heißt natürlichen Personen, die Hilfsmittel ausschließlich zu nicht beruflichen Zwecken erwerben oder verwenden - liefert,

    [...]

    9. ' Umsatz mit medizinischen Hilfsmitteln ': der Umsatz, wie definiert aufgrund von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches, jedoch begrenzt auf den Teil mit Bezug auf den Verkauf und die Zurverfügungstellung von in Nr. 11 erwähnten medizinischen Hilfsmitteln, darin einbegriffen in Artikel 13 und 15 erwähnte medizinische Hilfsmittel, an Einzelhändler und Endnutzer,

    10. ' Gesamtumsatz ': der letzte bekannte Umsatz, den das Unternehmen während eines wie in Sachen Einkommensteuer definierten Besteuerungszeitraums vor dem Beitragsjahr erzielt hat,

    [...]

    § 2. Folgende juristische oder natürliche Personen sind für die Anwendung des vorliegenden Titels von Rechts wegen Einzelhändler:

    1. zugelassene Apotheken,

    2. Audiologen und Gehörprothesenhersteller für die Lieferungen an Endnutzer auf der Grundlage der fachlichen Leistungen, die Audiologen und Gehörprothesenhersteller in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbringen dürfen,

    3. Bandagisten, Orthesen- und Prothesenhersteller für die Lieferungen an Endnutzer auf der Grundlage der fachlichen Leistungen, die Bandagisten in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erbringen dürfen,

    4. Optiker für die Lieferungen an Endnutzer von Artikeln zur Korrektur oder Kompensierung des menschlichen Sehvermögens und von Augenprothesen

    .

    B.4.1. Der angefochtene Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 in der zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage anwendbaren Fassung und vor seiner Abänderung durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014 bestimmte:

    Die Vertreiber müssen einen Jahresbeitrag von 0,29438 % ihres Umsatzes mit medizinischen Hilfsmitteln, den sie im vorhergehenden Kalenderjahr auf dem belgischen Markt erzielt haben, entrichten. Dieser Beitrag beläuft sich auf mindestens 500 EUR.

    Der in Absatz 1 erwähnte Mindestbeitrag wird jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung fällig

    .

    B.4.2. Gemäß den Vorarbeiten bezweckt der in dieser Bestimmung vorgesehene Beitrag die Finanzierung der Marktaufsicht, die durch die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (nachstehend: FAAGP) ausgeübt wird. Insbesondere soll der Beitrag den unerlässlichen finanziellen Beitrag des Sektors zur Stärkung der bestehenden Marktaufsicht einerseits und zur Verwirklichung der anlässlich des Skandals im Zusammenhang mit PIP-Brustimplantaten und den Zwischenfällen mit Metall-auf-Metall-Hüftimplantaten ergriffenen Maßnahmen andererseits darstellen (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3057/001, SS. 22-23).

    Dieser Beitrag wurde ursprünglich geregelt in Artikel 224 § 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 12. August 2000). Diese Bestimmung wurde durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 aufgehoben.

    B.5.1. Der angefochtene Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 wurde in Abschnitt 6 von Kapitel 2 des vorerwähnten Titels 3 dieses Gesetzes mit der Überschrift « Sonderbeitrag » aufgenommen und führt einen zweiten Beitrag zu Lasten der Vertreiber von medizinischen Hilfsmitteln ein.

    Der ursprüngliche Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 bestimmte:

    Für das Jahr 2014 wird ein Ausgleichsbeitrag zu Lasten der in Artikel 33 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertreiber eingeführt.

    Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,09% des Umsatzes, der, wie für die Anwendung von Artikel 34 berücksichtigt, im Jahr 2014 erzielt worden ist, und wird per Vorschuss, der auf 0,09% des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt ist, und per Saldo entrichtet. Dieser Saldo entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag selbst und dem gezahlten Vorschuss.

    Der in Absatz 1 erwähnte Beitrag wird von der FAAGP für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingenommen.

    Die Artikel 36 bis 41 werden für die Festlegung und Eintreibung des in Absatz 1 erwähnten Ausgleichsbetrags angewandt

    .

    Gemäß den Vorarbeiten ist der Ausgleichsbeitrag eine der Einnahmequellen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3057/001, S. 32).

    B.5.2. Mit dem angefochtenen Artikel 41 des Programmgesetzes (I) vom 26. Dezember 2013 wurde der Prozentsatz des Ausgleichsbeitrags von 0,09 Prozent auf 0,22 Prozent erhöht. In den Vorarbeiten wurde diese Erhöhung wie folgt begründet:

    Mit diesem Artikel wird ein Sonderbeitrag eingeführt analog zu dem Entwurf von Artikel 191 Nr. 31 des KIV-Gesetzes, mit dem für erstattungsfähige Arzneimittel eine gleiche Abgabe auferlegt wird

    (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3147/001, S. 28).

    Aus diesen Vorarbeiten geht hervor, dass die Erhöhung des Ausgleichsbeitrags um 0,13 Prozent der « Marketingsteuer » entspricht, die für den Arzneimittelsektor in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (nachstehend: KIV-Gesetz) festgelegt wurde. Die « Marketingsteuer » dient dazu, unnötige Ausgaben im Bereich der Krankenversicherung zu bekämpfen. Insbesondere bezweckt dieser Beitrag, die Unternehmen mitzahlen zu lassen für die Mehrkosten, die ihre Marketing- und Verkaufsförderungstätigkeiten für die Krankenversicherung verursachen infolge der Erhöhung des Verschreibungsvolumens und des Gebrauchs von erstattungsfähigen Arzneimitteln und von medizinischen Hilfsmitteln (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-2561/001, SS. 8 und 12, und DOC 53-2561/009, S. 4).

    B.5.3. Der Ausgleichsbeitrag im Sinne des angefochtenen Artikels 46 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 besteht also aus zwei Beiträgen: einerseits einem Beitrag von 0,09 Prozent zur Finanzierung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung und andererseits einem Beitrag von 0,13 Prozent zur Bekämpfung der unnötigen Ausgaben für die Krankenversicherung.

    Diese Beiträge wurden vor dem Jahr 2013 in den Artikeln 244 § 1/1 und § 1/2 des Gesetzes vom 12. August 2000 geregelt. Diese Bestimmungen wurden durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 aufgehoben, unbeschadet der Verrechnung des in diesen...

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