Auszug aus dem Entscheid Nr. 97/2015 vom 25. Juni 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5916 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7, 14

Auszug aus dem Entscheid Nr. 97/2015 vom 25. Juni 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5916

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7, 14, 51 und 100 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, erhoben von Yann Baudts und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7, 14, 51 und 100 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Dezember 2013, zweite Ausgabe): Yann Baudts, Vincent Bertouille, Hilde Buyse, Simon Cardon de Lichtbuer, Pierre Cauchie, Jean-Pierre de Gols (verstorben am 22. Juli 2014), Patrick Lenvain, Daniel Meert, Ann Robijns, Hugo Rogghe, Greta Schockaert, Isabelle Soenen, Christiaan van Erps, Johan Van Laethem, Rudy Verbeke, Carl Vrints, Luc Brewaeys, André De Muylder, Géry De Walque, Kristine Hänsch, Martine Mosselmans, Jean-Hwan Tasset und die VoG « Königlicher Bund der Friedens- und Polizeirichter », unterstützt und vertreten durch RA F. Judo und RA H. Boularbah, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Der Königliche Bund der Friedens- und Polizeirichter sowie verschiedene Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht im Gerichtsbezirk Brüssel beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 7, 14, 51 und 100 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes.

    B.1.2. In einem einzigen Klagegrund führen die klagenden Parteien an, die angefochtenen Bestimmungen stünden im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie einen diskriminierenden Behandlungsunterschied zwischen den Friedensrichtern und Richtern an den Polizeigerichten des Gerichtsbezirks Brüssel und den Friedensrichtern und Richtern an den Polizeigerichten der anderen Bezirke einführten. So hätten die Erstgenannten nämlich als Korpschefs die Präsidenten des französischsprachigen und des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel, während die Letztgenannten als Korpschef einen Friedensrichter oder einen Richter am Polizeigericht hätten.

    B.2.1. Der angefochtene Artikel 7 ersetzt Artikel 65bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. März 2001 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einrichtung einer Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter beim Polizeigericht », wie folgt:

    Mit Ausnahme der Gerichtsbezirke Brüssel und Eupen gibt es in jedem Bezirk einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht.

    Der Vorsitz wird abwechselnd von einem Friedensrichter und einem Richter am Polizeigericht geführt. Der Vizepräsident ist Friedensrichter beziehungsweise Richter am Polizeigericht, je nachdem, ob der Präsident Richter am Polizeigericht oder Friedensrichter ist

    .

    B.2.2. Der angefochtene Artikel 14 ersetzt in Artikel 72bis Absätze 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 « zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel », die Wortfolge « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz » jeweils durch die Wortfolge « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten ».

    B.2.3. Der angefochtene Artikel 51 bestimmt:

    Artikel 186bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    ' Für die Anwendung des vorliegenden Titels handelt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht als Korpschef der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht seines Gerichtsbezirks. '

    2. In Absatz 2 werden die Wörter ' der Friedensrichter, Richter am Polizeigericht ' durch die Wörter ' der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ' ersetzt und werden die Wörter ', Komplementärfriedensrichter und Komplementärrichter am Polizeigericht ' und die Wörter ' und Komplementärrichter ' aufgehoben.

    3. In Absatz 3 werden die Wörter ' und Komplementärfriedensrichter ' aufgehoben.

    4. In Absatz 4 werden die Wörter ' und Komplementärfriedensrichter ' aufgehoben.

    5. In Absatz 5 werden die Wörter ' und Komplementärrichter ' aufgehoben.

    6. In Absatz 6 werden die Wörter ' und Komplementärfriedensrichter ' aufgehoben.

    7. Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Im Gerichtsbezirk Eupen handelt der Präsident des Gerichts Erster Instanz als Korpschef der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. '

    .

    B.2.4. Schließlich bestimmt der angefochtene Artikel 100:

    In Artikel 410 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) In der Bestimmung in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge ' der Präsidenten der Gerichte erster Instanz und der Präsidenten der Handelsgerichte, der Komplementärrichter am Gericht erster Instanz und der Komplementärrichter am Handelsgericht ' durch die Wortfolge ' der Präsidenten der Gerichte erster Instanz, der Präsidenten der Handelsgerichte und der Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ' ersetzt.

    b) In der Bestimmung in Nr. 1 dritter Gedankenstrich wird die Wortfolge ' und der Komplementärrichter am Arbeitsgericht ' aufgehoben.

    c) In der Bestimmung in Nr. 1 vierter Gedankenstrich wird die Wortfolge ', der Friedensrichter, der Richter am Polizeigericht, der Komplementärfriedensrichter und der Komplementärrichter am Polizeigericht ' durch die Wortfolge ' und - in den Gerichtsbezirken Eupen und Brüssel - der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht ' ersetzt.

    d) Die Bestimmung in Nr. 1 wird um einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' - mit Ausnahme der Gerichtsbezirke Brüssel und Eupen, der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht für die Friedensrichter und Richter am Polizeigericht; '.

    e) In der Bestimmung in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge ' der Prokuratoren des Königs, der Arbeitsauditoren, der Komplementärstaatsanwälte und der Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat ' durch die Wortfolge ' der Prokuratoren des Königs und der Arbeitsauditoren ' ersetzt

    .

    B.2.5. Artikel 410 des Gerichtsgesetzbuches wurde durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 « Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz » abgeändert, der zwischen den ersten und den zweiten Satz von Artikel 410 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches folgenden Satz eingefügt hat:

    Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft gleichgesetzt

    .

    Diese Abänderung wirkt sich nicht auf den einzigen von den klagenden Parteien vorgebrachten Klagegrund aus. Demzufolge braucht der Gerichtshof sie nicht zu berücksichtigen.

    B.3. In seinem Schriftsatz führt der Ministerrat an, die Klage sei wegen zu späten Einreichens unzulässig. Die Situation im...

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