Auszug aus dem Entscheid Nr. 79/2015 vom 28. Mai 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5918 und 5921 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung - der Artikel 2

Auszug aus dem Entscheid Nr. 79/2015 vom 28. Mai 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5918 und 5921

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung

- der Artikel 2, 43 und 44 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, erhoben von der VoG « Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken » und anderen, und

- der Artikel 44, 45, 115 und 158 desselben Gesetzes sowie des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, erhoben von der VoG « Federatie van de Hoofdgriffiers van de Vredegerechten en Politierechtbanken - Provincie Antwerpen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 43 und 44 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Dezember 2013, zweite Ausgabe): die VoG « Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken », Serge Dobbelaere, Geert Van Nuffel und Franky Hulpia, unterstützt und vertreten durch RA D. Matthys, in Gent zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 10. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 44, 45, 115 und 158 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. Dezember 2013 sowie des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. März 2014, zweite Ausgabe): die VoG « Federatie van de Hoofdgriffiers van de Vredegerechten en Politierechtbanken - Provincie Antwerpen », Mathilda Heylen, Willy Ooms, Dirk Poortmans, Johan Van Gasse, Herman Van Gils, Carlos Van Hoeylandt, Sonja Verbeken und Lucas Winkelmans, unterstützt und vertreten durch RA J. Deridder, in Antwerpen zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5918 und 5921 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5918 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2, 43 und 44 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (nachstehend: Gesetz vom 1. Dezember 2013). Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5921 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 44, 45, 115 und 158 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 sowie des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes (nachstehend: Gesetz vom 21. März 2014).

    B.1.2. Die angefochtenen Artikel des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 bestimmen:

    Art. 2. Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

    a) In Nr. 1 werden die Wörter ' Komplementärfriedensrichter, ', ' Komplementärrichter am Polizeigericht, ', ' und Komplementärrichter ', ' Komplementärstaatsanwalt, ' und ' Komplementärstaatsanwalt beim Arbeitsauditorat, ' aufgehoben.

    b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern ' des Handelsgerichts, ' und den Wörtern ' des Mandats des Prokurators ' die Wörter ' des Mandats des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, ' eingefügt.

    c) In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern ' die Mandate des ' und dem Wort ' Vizepräsidenten ' die Wörter ' Abteilungspräsidenten oder ' und zwischen den Wörtern ' des Handelsgerichts, ' und den Wörtern ' die Mandate des Ersten Staatsanwalts ' die Wörter ' die Mandate des Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, des Abteilungsprokurators, des Abteilungsauditors, ' eingefügt

    .

    Art. 43. Artikel 159 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Unbeschadet der Artikel 164 und 173 wird das Gerichtspersonal der Stufen A und B in einem Bezirk ernannt. Das Gerichtspersonal der Stufen C und D wird im Bezirk oder in einer oder zwei Abteilungen ernannt, wenn das Gericht aus mehreren Abteilungen besteht. Bei den Friedensgerichten wird das Gerichtspersonal der Stufen C und D in einem Kanton ernannt. Durch die Ernennung in einem Bezirk ist das Gerichtspersonal der Stufen A und B der Friedensgerichte von Amts wegen in allen Kantonen ernannt.

    Der Chefgreffier des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts kann ein Personalmitglied der Stufe A oder B mit dessen Zustimmung in einen anderen Bezirk bestellen.

    Der Chefgreffier kann ein Personalmitglied der Stufe C oder D mit dessen Zustimmung in eine andere Abteilung bestellen. Der Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des Bezirks kann ein Personalmitglied der Stufe C oder D mit dessen Zustimmung in einen anderen Kanton des Bezirks oder in eine Abteilung des Polizeigerichts bestellen. '

    .

    Art. 44. Artikel 164 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    ' Es gibt einen Chefgreffier bei jedem Gerichtshof oder Gericht und, mit Ausnahme von Brüssel und Eupen, in jedem Bezirk für das Polizeigericht und die Friedensgerichte. '

    2. In Absatz 2 werden die Wörter ' des dienstältesten Richters am Polizeigericht oder des Friedensrichters, ' aufgehoben.

    3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Im Bezirk Brüssel gibt es einen Chefgreffier in jedem Friedensgericht und in jedem Polizeigericht.

    Im Bezirk Eupen übt der Chefgreffier des Gerichts Erster Instanz die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte aus. '

    .

    Art. 45. Artikel 167 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    ' Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende Greffiers als Abteilungsgreffiers bestimmen, damit sie ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen...

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