Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2015 vom 28. Mai 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 6171 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014

Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2015 vom 28. Mai 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 6171

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, erhoben von Ivo Evers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. März 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ivo Evers Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2014 bzw. vom 29. Januar 2015, zweite Ausgabe).

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung der vorgenannten Dekretsbestimmungen.

    Durch Anordnung vom 25. März 2015 hat der Gerichtshof den Sitzungstermin für die Verhandlung über die Klage auf einstweilige Aufhebung auf den 22. April 2015 anberaumt, nachdem die in Artikel 76 § 4 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof genannten Behörden aufgefordert wurden, ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen in der Form eines Schriftsatzes spätestens am 17. April 2015 einzureichen und eine Abschrift derselben innerhalb derselben Frist der klagenden Partei zu übermitteln.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und - hauptsächlich - von Artikel 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013. Für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Artikel 175 nicht einstweilig aufheben und für nichtig erklären sollte, beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung von Artikel 172 desselben Dekrets. Weiter hilfsweise beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung der Artikel 162, 170 und 174 desselben Dekrets.

    B.2.1. Die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 beziehen sich auf das Steuerstatut von Verteilungen von unbeweglichen Gütern.

    Artikel 73 dieses Dekrets bestimmt:

    In Artikel 109 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 13. Juli 2012, werden die Absätze 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Die Gebühr wird auf 1 Prozent festgesetzt, wenn die Verteilung oder die Abtretung im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 oder 2 unter einer der folgenden Bedingungen stattfindet:

    1. bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der in Artikel 1293 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abänderung;

    2. bei der Auseinandersetzung und Verteilung nach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung im Sinne von Teil IV Buch IV Kapitel VI des Gerichtsgesetzbuches;

    3. innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben.

    Der ermäßigte Satz im Sinne von Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stattfindet und wenn die Verteilung oder die Abtretung unter Umständen und Bedingungen erfolgt, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind.

    In oder unten auf dem Dokument, das zur Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr auf die Verteilung Anlass gibt, müssen die Empfänger ausdrücklich angeben, dass sie die Anwendung des ermäßigten Satzes beantragen und müssen sie erklären, dass sie die in Absatz 2 angegebenen Bedingungen erfüllen, oder gegebenenfalls, dass die Verteilung oder die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen, genau anzugebenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt unter Umständen und Bedingungen, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und Bedingungen vergleichbar sind. '

    .

    ...

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