Auszug aus dem Entscheid Nr. 60/2015 vom 21. Mai 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5860

Auszug aus dem Entscheid Nr. 60/2015 vom 21. Mai 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5860, 5862 und 5865

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Hausunterricht), erhoben von Ann De Hondt, von J.N. und M.R. und von der VoG « Sudbury » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ann De Hondt, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes Eline Hellemans, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel II.10 und III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Hausunterricht), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. August 2013.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel II.9, II.10, II.45, III.19, III.20 und III.81 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013: J.N. und M.R., handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Y.N., J.N. und Y.N., unterstützt und vertreten durch RA S. Sottiaux und RA J. Roets, in Antwerpen zugelassen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.11, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20, III.21 und III.81 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013: die VoG « Sudbury », die VoG « Het Leerhuis », Jan De Keyser und Catherine De Kesel, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes Louis De Keyser, Miel De Rycke und Maaike Eggermont, handelend in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Gust De Rycke und Cas De Rycke, Stefaan Phlips und Sabine Sypré, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Ewout Phlips und Daan Phlips, Koen Vervoort und Nathalie Van Herzeele, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Quinten Vervoort und Jorunn Vervoort, Marc Van Hummelen und Sandra Roobaert, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Arwen Van Hummelen und Nora Van Hummelen, Stefaan Putzeys und Cindy Madou, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Nicola Putzeys und Sander Putzeys, und Eric Smout und Beatrix Purnelle, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes Elliot Smout, alle unterstützt und vertreten durch RA S. Sottiaux und RA J. Roets.

    Diese unter den Nummern 5860, 5862 und 5565 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5860 beantragt die Nichtigerklärung der Artikel II.10 und III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Hausunterricht).

    B.1.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5862 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel II.9, II.10, II.45, III.19, III.20 und III.81 desselben Dekrets vom 19. Juli 2013.

    B.1.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5865 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.11, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20, III.21 und III.81 desselben Dekrets vom 19. Juli 2013.

    B.2.1. Die angefochtenen Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.11 und II.45, die in Kapitel II (« Grundschulunterricht ») des Dekrets vom 19. Juli 2013 aufgenommen wurden, bestimmen:

    Art. II.1. In Artikel 3 des Dekrets vom 25. Februar 1997 über den Grundschulunterricht, der zuletzt durch das Dekret vom 21. Dezember 2012 abgeändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Nr. 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' 24. Hausunterricht:

    - der Unterricht, der Lernpflichtigen erteilt wird, deren Eltern beschlossen haben, sie nicht in eine durch die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannte, finanzierte oder subventionierte Schule einzuschreiben;

    - unter Hausunterricht ist ebenfalls der Unterricht zu verstehen, der einem Lernpflichtigen im Rahmen der Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Juni 1990 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen zur Beobachtung und Erziehung und in Aufnahme- und Orientierungszentren sowie in den Beobachtungszentren, die der besonderen Jugendhilfe unterstehen, die Lernpflicht erfüllt werden kann, erteilt wird; '

    .

    Art. II.9. In dasselbe Dekret wird ein Artikel 26bis/l mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 26bis/l. § 1. Eltern, die sich für Hausunterricht entscheiden, müssen spätestens am dritten Schultag des Schuljahres, in dem der Lernpflichtige am Hausunterricht teilnimmt, eine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information über den Hausunterricht bei den zuständigen Diensten der Flämischen Gemeinschaft einreichen.

    Die Information über den Hausunterricht muss mindestens folgende Elemente enthalten:

    1. die Personalien der Eltern und des Lernpflichtigen, der am Hausunterricht teilnimmt;

    2. die Angaben zu der Person, die den Hausunterricht erteilen wird, einschließlich des Ausbildungsniveaus der Lehrkraft bzw. Lehrkräfte für den Hausunterricht;

    3. die Sprache, in der der Hausunterricht erteilt werden wird;

    4. der Zeitraum, in dem der Hausunterricht stattfinden wird;

    5. die Unterrichtsziele, die mit dem Hausunterricht verfolgt werden;

    6. die Abstimmung des Hausunterrichts auf die Lernbedürfnisse des Lernpflichtigen;

    7. sowie die Quellen und Lehrmittel, die für den Hausunterricht verwendet werden.

    Die zuständigen Dienste der Flämischen Gemeinschaft werden hierzu ein Dokument zur Verfügung stellen.

    In Abweichung von Absatz 1 brauchen Eltern, die ihre lernpflichtigen Kinder in eine der folgenden Schulen einschreiben, keine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information einzureichen:

    1. Europäische Schulen;

    2. internationale Schulen, die durch das International Baccalaureate (IB) in Genf akkreditiert sind;

    3. internationale Schulen, deren Abschlusszeugnisse nach einer Prüfung der Gleichwertigkeit durch die ' Agentschap voor Kwaliteit in het Onderwijs ' (Agentur für die Unterrichtsqualität) als gleichwertig betrachtet werden;

    4. Schulen, die sich im Ausland befinden.

    § 2. In Abweichung von der in Paragraph 1 erwähnten Frist können die Eltern folgender Lernpflichtiger immer eine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information über den Hausunterricht bei den zuständigen Diensten der Flämischen Gemeinschaft einreichen:

    1. Lernpflichtige, die im Laufe eines Schuljahres ihren Wohnsitz in die Region Brüssel-Hauptstadt oder in die Flämische Region nehmen;

    2. Lernpflichtige, die im Laufe eines Schuljahres ins Ausland ziehen, aber ihren Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Flämischen Region behalten;

    3. Lernpflichtige, die durch ein Zentrum für Schülerbetreuung betreut werden, wenn dieses Zentrum für Schülerbetreuung nach der erforderlichen Information durch die Eltern keinen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen die Inangriffnahme des Hausunterrichts innerhalb von zehn Werktagen, nachdem das betreffende Zentrum für Schülerbetreuung von der Erklärung in Kenntnis gesetzt wurde, einreicht. '

    .

    Art. II.10. In dasselbe Dekret wird ein Artikel 26bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 26bis/2. § 1. Eltern, die sich für Hausunterricht entscheiden, sind verpflichtet, den Lernpflichtigen bei dem Prüfungsausschuss einzuschreiben im Hinblick auf das Erhalten eines Abschlusszeugnisses des Grundschulunterrichts im Sinne von Artikel 56, dies spätestens in dem Schuljahr, in dem der Lernpflichtige vor dem 1. Januar elf Jahre alt geworden ist.

    Wenn der Lernpflichtige nicht rechtzeitig bei dem Prüfungsausschuss vorstellig wird oder nach höchstens zwei Versuchen und spätestens in dem Schuljahr, in dem er vor dem 1. Januar 13 Jahre alt geworden ist, das Abschlusszeugnis des Grundschulunterrichts nicht erhält, müssen die Eltern den Lernpflichtigen entweder in eine durch die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannte, finanzierte oder subventionierte Schule oder in eine der folgenden Schulen einschreiben:

    1. Europäische Schulen;

    2. internationale Schulen, die durch das International Baccalaureate (IB) in Genf akkreditiert sind;

    3. internationale Schulen, deren Abschlusszeugnisse nach einer Prüfung der Gleichwertigkeit durch die ' Agentschap voor Kwaliteit in het Onderwijs ' (Agentur für die Unterrichtsqualität) als gleichwertig betrachtet werden;

    4. Schulen, die sich im Ausland befinden.

    § 2. In Abweichung von Paragraph 1 müssen die Eltern folgender Lernpflichtigen den Lernpflichtigen nicht bei dem Prüfungsausschuss einschreiben:

    1. Lernpflichtige, denen ein Zentrum für Schülerbetreuung...

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