Auszug aus dem Entscheid Nr. 36/2015 vom 19. März 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5849 und 5850 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5

Auszug aus dem Entscheid Nr. 36/2015 vom 19. März 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5849 und 5850

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5, 33 und 38 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. April 2013 « zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung », erhoben von Tomaso Antonacci und anderen und von Pierre Blondeau.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 20. Februar 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 21. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5, 33 und 38 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. April 2013 « zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2013, zweite Ausgabe): Tomaso Antonacci, Pierre Demolin und Philippe Delcommune, bzw. Pierre Blondeau, alle unterstützt und vertreten durch RA X. Koener, in Lüttich zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5849 und 5850 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 3, 4, 5, 33 und 38 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. April 2013 « zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ». Diese Artikel bestimmen:

    Art. 3. Artikel L1124-1 desselben Gesetzbuches wird durch das Folgende ersetzt:

    ' Art. L1124-1. Der Zielsetzungsvertrag beinhaltet die Beschreibung der gesetzlichen Aufgaben des Generaldirektors, die aus dem allgemeinen Richtlinienprogramm hervorgehen, sowie jegliche weitere messbare und durchführbare Zielsetzung, die in seinen Aufgabenbereich fällt.

    Er beschreibt die Strategie der Organisation der Verwaltung im Laufe der Legislaturperiode, um die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben zu erfüllen und Zielsetzungen zu erreichen, und setzt diese in konkrete Initiativen und Projekte um. Er umfasst eine Synthese der menschlichen und finanziellen Mittel, die für seine Verwirklichung verfügbar und/oder notwendig sind.

    Der Zielsetzungsvertrag wird durch den Generaldirektor verfasst auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung innerhalb von sechs Monaten nach deren Zustellung durch das Gemeindekollegium anlässlich der vollständigen Erneuerung des Gemeinderates oder der Anwerbung des Generaldirektors.

    Diese Aufgabenbeschreibung enthält mindestens die folgenden Angaben:

    1° die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für das Amt des Generaldirektors;

    2° die für die verschiedenen Aufgaben zu erreichenden Zielsetzungen, insbesondere auf der Grundlage des allgemeinen Richtlinienprogramms;

    3° die zugeteilten Haushaltsmittel und zur Verfügung gestellten menschlichen Ressourcen;

    4° die gesamten Aufgaben, die ihm durch den vorliegenden Kodex anvertraut werden, und insbesondere seine Beratungs- und Dienstbereitschaftsaufgabe gegenüber allen Mitgliedern des Gemeinderates.

    Zwischen dem Generaldirektor und dem Gemeindekollegium findet eine Konzertierung statt über die Mittel, die zur Durchführung des Zielsetzungsvertrags erforderlich sind. Für die Bereiche, für die er zuständig ist, nimmt der Finanzdirektor daran teil. In Ermangelung der Zustimmung des Generaldirektors über die Mittel wird dessen Gutachten dem Zielsetzungsvertrag in seiner durch das Gemeindekollegium genehmigten Fassung beigefügt.

    Der Zielsetzungsvertrag wird jährlich aktualisiert. Auf ausdrücklichen Antrag des Generaldirektors kann der Zielsetzungsvertrag im Laufe des Jahres angepasst werden. Der Zielsetzungsvertrag wird dem Rat gemeinsam mit den Aktualisierungen und gegebenenfalls erfolgten Anpassungen übermittelt.

    Die Aufgabenbeschreibung wird dem Zielsetzungsvertrag beigefügt. '.

    Art. 4. Artikel L1124-2 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    ' Art. L1124-2. § 1. Der Generaldirektor wird vom Gemeinderat unter den gemäß Artikel L1212-1 festgelegten Bedingungen und unter Beachtung der von der Regierung festgelegten Mindestanforderungen ernannt. Diese Ernennung findet innerhalb von sechs Monaten nach der Vakanterklärung der Stelle statt.

    Die endgültige Ernennung erfolgt nach Ablauf der Probezeit.

    § 2. Das Verwaltungsstatut des Generaldirektors wird durch eine vom Gemeinderat festgelegte Regelung und unter Beachtung der von der Regierung festgelegten Mindestanforderungen festgelegt.

    Das Amt des Generaldirektors kann durch Anwerbung, Beförderung und Mobilität vergeben werden. '.

    Art. 5. Artikel L1124-4 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    ' Art. L1124-4. § 1. Der Generaldirektor ist mit der Vorbereitung der Akten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem Gemeindekollegium vorgelegt werden. Er wohnt den Versammlungen des Rates und des Kollegiums ohne beschließende Stimme bei.

    Der Generaldirektor ist ebenfalls beauftragt mit der Umsetzung der grundlegenden politischen Zielrichtungen des allgemeinen Richtlinienprogramms, die sich in dem in Artikel L1124-1 erwähnten Zielsetzungsvertrag äußern.

    In diesem Rahmen zeichnet er für die Umsetzung und Bewertung der Politik der Verwaltung der menschlichen Ressourcen verantwortlich.

    § 2. Unter der Amtsgewalt des Gemeindekollegiums leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, außer bei im Gesetz bzw. Dekret vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. In diesem Rahmen verabschiedet er das Bewertungsprojekt eines jeden Personalmitglieds und übermittelt es dem Betreffenden und dem Kollegium.

    Der Generaldirektor oder sein Stellvertreter, der einen höheren Dienstrang aufweist als der angeworbene oder angestellte Bedienstete, nimmt mit beschließender Stimme an den Beratungen des anlässlich der Anwerbung oder Anstellung von Personalmitgliedern gebildeten Prüfungsausschusses teil.

    § 3. Der Generaldirektor...

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