Auszug aus dem Entscheid Nr. 24/2015 vom 5. März 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5808 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Nr. 6

Auszug aus dem Entscheid Nr. 24/2015 vom 5. März 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5808

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Nr. 6, 50 Nr. 3 und 67 des Dekrets der Flämischen Region vom 31. Mai 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete über das Wohnungswesen, erhoben von der VoG « Vlaams Huurdersplatform » und der VoG « Forum van Etnisch-Culturele Minderheden ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Nr. 6, 50 Nr. 3 und 67 des Dekrets der Flämischen Region vom 31. Mai 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete über das Wohnungswesen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. Juli 2013): die VoG « Vlaams Huurdersplatform » und die VoG « Forum van Etnisch-Culturele Minderheden », unterstützt und vertreten durch RA M. Dambre, in Gent zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen an erster Stelle die Nichtigerklärung der Artikel 3 Nr. 6 und 50 Nr. 3 des Dekrets der Flämischen Region vom 31. Mai 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete über das Wohnungswesen, wobei Abänderungen am Dekret vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des flämischen Wohnungsgesetzbuches (nachstehend: flämisches Wohnungsgesetzbuch) vorgenommen wurden.

    B.2.1. Durch Artikel 3 Nr. 6 des angefochtenen Dekrets wird die Definition von einem « Mieter einer sozialen Mietwohnung » in Artikel 2 § 1 Nr. 34 des flämischen Wohnungsgesetzbuches abgeändert, so dass diese Bestimmung nunmehr wie folgt lautet:

    [...]

    34. Mieter einer sozialen Mietwohnung:

    a) die Person, die sich bei der Einschreibung für eine soziale Mietwohnung als ein Referenzmieter angemeldet hat, und die Person, die bei dem Beginn des Mietvertrags mit ihm verheiratet ist oder gesetzlich zusammenwohnt oder die bei dem Beginn des Mietvertrags ihr faktischer Partner ist;

    b) die Person, die nach dem Beginn des Mietvertrags die in Buchstabe a) erwähnte Person heiratet oder mit ihr das gesetzliche Zusammenwohnen beginnt, und die den Mietvertrag mit unterschreibt, oder der faktische Partner, der ein Jahr als Mieter im Sinne von Buchstabe c) mit der in Buchstabe a) erwähnten Person zusammenwohnt;

    c) alle anderen Personen als die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen, mit Ausnahme der minderjährigen Kinder, die in der sozialen Mietwohnung ihren Hauptwohnort haben und die den Mietvertrag mit unterschrieben

    .

    B.2.2. Vor dieser Abänderung wurde in Artikel 2 § 1 Nr. 34 des flämischen Wohnungsgesetzbuches der Mieter einer sozialen Mietwohnung wie folgt definiert:

    a) der oder die private(n) Unterzeichner bei dem Beginn des Mietvertrags;

    b) die Person, die nach dem Beginn des in Buchstabe a) erwähnten Mietvertrags die in Buchstabe a) erwähnte Person heiratet oder mit ihr das gesetzliche Zusammenwohnen beginnt. Die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen teilen dem Vermieter einer sozialen Mietwohnung unverzüglich ihren Zivilstand mit;

    c) der Partner, der unter den durch die Flämische Regierung festzulegenden Bedingungen faktisch zusammenwohnt mit der in Buchstabe a) erwähnten Person und der unter der Bedingung, dass die in Buchstabe a) erwähnte Person und der Vermieter einer sozialen Mietwohnung damit einverstanden sind, den Mietvertrag mit unterschreibt;

    d) alle anderen Personen, mit Ausnahme der minderjährigen Kinder, die dort ihren Hauptwohnort haben und die unter der Bedingung, dass die in Buchstabe a) erwähnte Person und der Vermieter einer sozialen Mietwohnung damit einverstanden sind, den Mietvertrag mit unterschreiben

    .

    B.3.1. Durch Artikel 50 Nr. 3 des angefochtenen Dekrets wird in Artikel 95 § 1 des flämischen Wohnungsgesetzbuches zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz hinzugefügt, der bestimmt:

    Eine Person kann einem laufenden Mietvertrag nur beitreten, wenn sie nachweist, dass sie die in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllt, mit Ausnahme der Bedingung in Bezug auf das Einkommen, und wenn der Beitritt nicht zu einer sozialen Mietwohnung führt, die eine unangepasste Wohnung ist

    .

    B.3.2. Der somit abgeänderte Artikel 95 § 1 des flämischen Wohnungsgesetzbuches bestimmt:

    Der Mietbewerber kann nur zu einer sozialen Mietwohnung zugelassen werden, wenn er nachweist,

    1. dass er die durch die Flämische Regierung festgelegten Bedingungen bezüglich des Immobiliareigentums und des Einkommens erfüllt;

    2. dass er, sofern er eine Sozialwohnung bewohnen möchte, die sich nicht in einer Rand- oder Sprachgrenzgemeinde im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten befindet, bereit ist, Niederländisch zu lernen. Bei dem Erlernen des Niederländischen soll ein Niveau erreicht werden, das den Richtwert A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Feststellung dieser Bereitschaft fest. Personen, die nachweisen können, dass sie bereits diesen Richtwert für Niederländisch erreichen, sind von den durch die Flämische Regierung festzulegenden Bedingungen befreit. Die Flämische Regierung bestimmt ebenfalls die Kategorien von Personen, die von der Bedingung der Bereitschaft zum Erlernen des Niederländischen befreit sind. Eine Person, die anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen kann, dass sie schwer krank ist oder unter einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, so dass es ihr auf Dauer nicht möglich ist, den Richtwert A1 zu erreichen, ist auf jeden Fall von dieser Bedingung befreit;

    3. dass er, sofern er eine Sozialwohnung bewohnen möchte, die sich in einer Rand- oder Sprachgrenzgemeinde im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten befindet, unbeschadet der Spracherleichterungen bereit ist, Niederländisch zu lernen. Bei dem Erlernen des Niederländischen soll ein Niveau erreicht werden, das den Richtwert A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Feststellung dieser Bereitschaft fest. Personen, die nachweisen können, dass sie bereits diesen Richtwert für Niederländisch erreichen, sind von den durch die Flämische Regierung festzulegenden Bedingungen befreit. Die Flämische Regierung bestimmt ebenfalls die Kategorien von Personen, die von der Bedingung der Bereitschaft zum Erlernen des Niederländischen befreit sind. Eine Person, die anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen kann, dass sie schwer krank ist oder unter einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, so dass es ihr auf Dauer nicht möglich ist, den Richtwert A1 zu erreichen, ist auf jeden Fall von dieser Bedingung befreit;

    4. dass er, sofern das Dekret vom 28. Februar 2003 über die flämische Eingliederungspolitik Anwendung findet, bereit ist, den Eingliederungsvorgang gemäß demselben Dekret zu durchlaufen;

    5. dass er im Bevölkerungsregister im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingetragen ist oder an einer Referenzadresse im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorerwähnten Gesetzes eingetragen ist.

    Eine Person kann einem laufenden Mietvertrag nur beitreten, wenn sie nachweist, dass sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, mit Ausnahme der Bedingung in Bezug auf das Einkommen, und wenn der Beitritt nicht zu einer sozialen Mietwohnung führt, die eine unangepasste Wohnung ist.

    Der Vermieter gewährt denjenigen den Vorrang, die er erneut unterbringen muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 60 § 3, sowie den in Artikel 90 § 1 Absatz 4 erwähnten Personen.

    Die sozialen Mietwohnungen werden zugeteilt durch das zuständige Organ des Vermieters unter Berücksichtigung:

    1. der Entscheidung des Mietbewerbers einer sozialen Mietwohnung in Bezug auf die Art, die Lage, den Mietpreis und die festen Mietnebenkosten der Wohnung;

    2. der besonderen Ziele der Wohnpolitik im Sinne von Artikel 4 § 2;

    3. der Zuteilungsordnung, die gegebenenfalls auf lokaler Ebene die Prioritäten und Zuteilungsregeln, die die Flämische Regierung festlegt, ergänzt.

    Die Flämische Regierung legt die Modalitäten zur Ausführung von Absatz 4 fest und beachtet bei der Festlegung der Prioritäten und Regeln für die Zuteilung von sozialen Mietwohnungen besonders die Mietbewerber, die zu den bedürftigsten Familien oder Alleinstehenden gehören, sowie die Bewohner einer sozialen Mietwohnung, die in eine angepasste Wohnung umziehen möchten oder müssen. Die Flämische Regierung kann eine Zuteilung von einem Begleitvertrag abhängig machen, der zwischen dem Mietbewerber und einer Sozialhilfeorganisation geschlossen wird.

    Die Flämische Regierung führt ein Beschwerdeverfahren ein für Mietbewerber, die sich bei der Zuteilung einer sozialen Mietwohnung benachteiligt fühlen. In diesem Verfahren werden die Frist und die Form für das Einreichen einer Beschwerdeschrift durch den Mietbewerber sowie die Möglichkeit, angehört zu werden, und die Behandlung der Beschwerdeschrift festgelegt

    .

    B.4. Die angefochtenen Bestimmungen wurden in der Begründung zum angefochtenen Dekret wie folgt gerechtfertigt:

    Die derzeitige Einteilung in Kategorien von Mietern einer sozialen Mietwohnung führt jedoch zu einer...

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