Auszug aus dem Entscheid Nr. 25/2015 vom 5. März 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5830 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 42 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 25/2015 vom 5. März 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5830

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 42 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und von Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, erhoben von Wim Raeymaekers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Wim Raeymaekers Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 42 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2013, zweite Ausgabe) und von Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2013, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 42 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 30. Juli 2013) sowie von Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 21. Dezember 2013).

    B.1.2. Der angefochtene Artikel 42 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 bestimmt:

    Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben anwendbar.

    In Abweichung von Absatz 1 darf für die vor dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben noch der Höchstbetrag der Ausgaben berücksichtigt werden, der in Artikel 14521 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt ist, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes bestand. [...]

    .

    Der nicht angefochtene Artikel 40 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 bestimmt:

    In Artikel 14521 Absatz 1 [des EStGB 1992], ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2001, 22. Dezember 2003 und 22. Dezember 2009, werden die Wörter ' 1.810 EUR ' durch die Wörter ' 920 EUR pro Steuerpflichtigen ' ersetzt

    .

    B.1.3. Der angefochtene Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 bestimmt:

    In Artikel 42 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:

    ' Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 getätigten Ausgaben anwendbar.

    In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Höchstbetrag der Ausgaben, der in Artikel 14521 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt ist, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 40 des vorliegenden Gesetzes bestand, für die im Jahr 2013 getätigten Ausgaben anwendbar, wenn die vor dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben den Höchstbetrag von 920 EUR pro Steuerpflichtigen bereits übersteigen. In diesem Fall kommen die ab dem 1. Juli 2013 getätigten Ausgaben jedoch nicht mehr für eine Ermäßigung in Betracht. '

    .

    B.1.4. Artikel 14521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) bestimmt nunmehr:

    Unter den in Artikel 14522 vorgesehenen Bedingungen wird eine Steuerermäßigung gewährt, die auf der Grundlage der Ausgaben bis höchstens 920 EUR pro Steuerpflichtigen berechnet wird, die keine Werbungskosten darstellen und während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden für Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen zu erbringen hat, oder für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, die im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnt sind, aber keine sozialen...

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