Auszug aus dem Entscheid Nr. 130/2014 vom 19. September 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5720 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 6

Auszug aus dem Entscheid Nr. 130/2014 vom 19. September 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5720

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 6, 9 und 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (Abänderung der Artikel 121, 122, 123, 124 und 127 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und Einfügung eines Artikels 122/1), erhoben von Steven De Bel.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. September 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Oktober 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Steven De Bel, unterstützt und vertreten durch RA P. Verhaeghe, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 6, 9 und 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (Abänderung der Artikel 121, 122, 123, 124 und 127 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und Einfügung eines Artikels 122/1), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Juli 2013, dritte Ausgabe.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (nachstehend: Gesetz vom 11. Juli 2013), die bestimmen:

    Art. 2. In Artikel 121 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) In der Bestimmung unter Nr. 1 wird das Wort ', Kapitalien ' zwischen die Wortfolge ' Summen, Werten ' und die Wortfolge ' und Einkünften ' eingefügt.

    b) In der Bestimmung unter Nr. 5 wird Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' Unter " juristischen Personen " versteht man inländische Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, '.

    c) Die Bestimmung unter Nr. 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' " Bevollmächtigte ": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, '.

    d) Der Artikel wird durch eine Bestimmung unter Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' 8. " steuerlich verjährten Kapitalien ": in vorliegendem Kapitel erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137 oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann. '

    .

    Art. 3. In Artikel 122 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. In Paragraph 1 wird die Wortfolge ' Steuerlich nicht verjährte ' vor die Wortfolge ' in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte ' eingefügt.

    2. Im selben Paragraphen 1 wird der dritte Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' - ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar 2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird, '.

    3. Derselbe Paragraph wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' - ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli 2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet. '.

    4. Paragraph 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' § 2. Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet. '.

    5. In Paragraph 3 wird die Wortfolge ' andere regularisierte Einkünfte ' jeweils durch die Wortfolge ' steuerlich nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte ', die Wortfolge ' regularisierte Berufseinkünfte ' durch die Wortfolge ' steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte ' und die Wortfolge ' Berufseinkünfte ' durch die Wortfolge ' steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte ' ersetzt.

    6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt. '

    .

    Art. 4. In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 122/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 122/1. § 1. Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital.

    Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital.

    § 2. Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen:

    a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere regularisierte Einkünfte handelt,

    b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 3 erwähnte regularisierte Berufseinkünfte handelt,

    c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 4 erwähnte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.

    § 3. Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen befreienden Erklärung vorgesehen ist.

    Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege.

    Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT