Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2015 vom 5. Februar 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5790 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 8 (« Betrugsbekämpfung »

Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2015 vom 5. Februar 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5790

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 8 (« Betrugsbekämpfung », Artikel 98 bis 105) des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, erhoben von der VoG « Ligue des Contribuables ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des Contribuables », unterstützt und vertreten durch RA T. Afschrift und RA S. Chatzigiannis, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 8 (« Betrugsbekämpfung », Artikel 98 bis 105) des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juni 2013).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Artikel 449 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2012, bestimmte:

    Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt

    .

    Durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 « zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung » wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

    Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt

    .

    B.1.2. Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. September 2012, bestimmte:

    Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt

    .

    Durch Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

    Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt

    .

    B.1.3. Artikel 207 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern bestimmte in der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. September 2012 abgeänderten Fassung:

    Unbeschadet der steuerlichen Geldbußen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis 500.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt

    .

    Durch Artikel 100 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird dieser Bestimmung folgender Absatz hinzugefügt:

    Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt

    .

    B.1.4. Artikel 220 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmte:

    § 1. Kapitäne von Seeschiffen, Binnenschiffer oder Schiffer von Fahrzeugen, Frachtführer, Beförderer, Träger und andere Personen, die bei Ein- oder Ausgang versuchen, entweder bei der ersten Stelle oder bei jeder anderen dafür bestimmten Stelle die erforderlichen Anmeldungen und somit die Rechte der Staatskasse zu umgehen, und Personen, bei denen ein durch die geltenden Gesetze verbotenes Lager gefunden wird, werden mit einer Gefängnisstrafe von mindestens vier Monaten und höchstens einem Jahr bestraft.

    § 2. Im Wiederholungsfall beträgt die Gefängnisstrafe mindestens acht Monate und höchstens zwei Jahre und bei jeder weiteren Wiederholung mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre

    .

    Durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird Paragraph 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    Wer die in § 1 bestimmten Verstöße in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht, wenn diese Verstöße entweder im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen werden oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt haben oder hätten verletzten können, und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

    .

    B.1.5. Artikel 45 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 « über die allgemeine Akzisenregelung » bestimmt:

    Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbuße geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.

    Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoß von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.

    Bei Rückfall werden die Geldbuße und die Gefängnisstrafe verdoppelt.

    Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Produkte, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoß verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.

    Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben

    .

    Durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 wird Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt. Wer die in Absatz 2 bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

    .

    B.1.6. Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 « über die Struktur und...

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