Auszug aus dem Entscheid Nr. 170/2014 vom 27. November 2014 Geschäftsverzeichnisnummern. 5750 und 5751 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2.3.51 bis 2.3.62 (« Parkplätze

Auszug aus dem Entscheid Nr. 170/2014 vom 27. November 2014

Geschäftsverzeichnisnummern. 5750 und 5751

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2.3.51 bis 2.3.62 (« Parkplätze außerhalb des Straßen- und Wegenetzes ») und 4.1.1 §§ 4 bis 9 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 2. Mai 2013 zur Einführung des Brüsseler Gesetzbuches über Luft, Klima und Energiebeherrschung, erhoben von der VoG « Fédération des parkings de Belgique » und von der « Union Professionnelle du Secteur Immobilier » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 21. November 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 22. November 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2.3.51 bis 2.3.62 (« Parkplätze außerhalb des Straßen- und Wegenetzes ») und 4.1.1 §§ 4 bis 9 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 2. Mai 2013 zur Einführung des Brüsseler Gesetzbuches über Luft, Klima und Energiebeherrschung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Mai 2013): die VoG « Fédération des parkings de Belgique », unterestützt und vertreten durch RA S. Nopere, in Brüssel zugelassen, bzw. die « Union Professionnelle du Secteur Immobilier », unterstützt und vertreten durch RA M. Scholasse, in Brüssel zugelassen, und RA N. Barbier, in Nivelles zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5750 und 5751 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5750 beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 2.3.51 bis 2.3.62 und 4.1.1 §§ 4 bis 9 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 2. Mai 2013 « zur Einführung des Brüsseler Gesetzbuches über Luft, Klima und Energiebeherrschung » (nachstehend: « BGLKE »). Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5751 beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 2.3.51 bis 2.3.61 und des Artikels 4.1.1 §§ 4 bis 9 derselben Ordonnanz.

    B.2.1. Die Artikel 2.3.51 bis 2.3.62 bilden das Kapitel 3 - mit der Überschrift « Parkplätze außerhalb des Straßen- und Wegenetzes » - von Titel III - mit der Überschrift « Bestimmungen über Transporte » - der angefochtenen Ordonnanz. Sie bestimmen:

    Art. 2.3.51. Zur Anwendung dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 'Antrag': ein Antrag auf Umweltgenehmigung im Sinne der Ordonnanz vom 5. Juni 1997 bezüglich der Umweltgenehmigungen, ein Antrag auf Umweltbescheinigung im Sinne von Artikel 8 derselben Ordonnanz oder ein Antrag auf Verlängerung einer Umweltgenehmigung im Sinne von Artikel 62 derselben Ordonnanz;

    2. 'Antragsteller': gleich welche öffentliche oder private Person, die einen Antrag stellt;

    3. 'Stellplatz': ein Platz zum Parken außerhalb des Straßen- und Wegenetzes für ein Kraftfahrzeug mit zwei bis vier Rädern, der nur gewissen Benutzern zugänglich ist, im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen;

    4. 'Überzähliger Stellplatz': ein Stellplatz gemäß der Definition von Nr. 3, der über die Anzahl der zulässigen Plätze hinausgeht, so wie diese aufgrund der Artikel 2.3.53 und 2.3.54 festgelegt wird, einschließlich des § 4 von Artikel 2.3.54;

    5. 'Wohnung': Gesamtheit von Räumen zum Bewohnen, die zusammen eine Wohneinheit bilden;

    6. 'Parkplatz': jede ausgewiesene Einrichtung im Sinne der Ordonnanz vom 5. Juni 1997 bezüglich der Umweltgenehmigungen mit Stellplätzen oder überzähligen Stellplätzen im Sinne der Nrn. 3 und 4 dieses Artikels;

    7. 'Öffentlicher Parkplatz': jeder Parkplatz, der kostenlos oder gegen Entgelt der Öffentlichkeit zugänglich ist und der die Bedingungen der Ordonnanz vom 22. Januar 2009 zur Organisation der Parkplatzpolitik und zur Gründung der Parkplatzagentur der Region Brüssel-Hauptstadt erfüllt oder als solcher anerkannt ist durch die Umweltgenehmigung, der er unterliegt, einschließlich derjenigen, die der Region oder gleich welcher anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, einschließlich der Transitparkplätze;

    8. 'Umweltgenehmigung' oder 'Umweltbescheinigung': die Genehmigung oder Bescheinigung, die in Anwendung der Ordonnanz vom 5. Juni 1997 bezüglich der Umweltgenehmigungen erteilt wird;

    9. 'Bodenfläche': Summe der überdachten Bodenflächen mit einer freien Höhe von mindestens 2,20 Metern in allen Räumen, unter Ausschluss der für das Parken bestimmten Räume und der unterhalb des Bodenniveaus gelegenen Räume, die als Keller, für technische Ausstattungen und als Lager dienen;

    10. 'Dienstfahrzeug': Fahrzeug für Lieferungen oder Dienstleistungen oder anderes, für die Tätigkeit eines Unternehmens benötigtes Fahrzeug, unter Ausschluss der Dienstwagen mit Fahrer und der einem Personalmitglied zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, wie Firmenfahrzeuge.

    Art. 2.3.52. § 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die in der Region Brüssel-Hauptstadt einzurichtenden Parkplätze sowie die bestehenden Parkplätze mit mindestens drei überzähligen Plätzen im Sinne von Artikel 2.3.51 Nr. 4.

    § 2. Die Zahl der zulässigen Stellplätze in einem Parkplatz wird nach den Modalitäten der Artikel 2.3.53 und 2.3.54 bestimmt unter Berücksichtigung:

    - einerseits der Zugänglichkeitszone, die in Artikel 2.3.53 definiert ist und in der sich das Gebäude oder der Gebäudeteil befindet, das beziehungsweise der die Einrichtung versorgen soll, für die eine Umweltgenehmigung, eine Umweltbescheinigung oder eine Verlängerung der Umweltgenehmigung beantragt wird;

    - und andererseits der Bodenfläche dieses Gebäudes oder Gebäudeteils.

    § 3. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für:

    1. Stellplätze, die zu Wohnzwecken bestimmt sind;

    2. Stellplätze, die als öffentlicher Parkplatz dienen sollen;

    3. Stellplätze, die ausschließlich für Tätigkeiten des Handwerks, der Industrie, der Logistik, der Lagerung oder der Produktion von materiellen Diensten, für Geschäfte, Großhandel, große Fachgeschäfte, Einrichtungen kollektiven Interesses oder solche des öffentlichen Dienstes und für Hotelbetriebe bestimmt sind. Alle diese Begriffe sind im Sinne des Regionalen Bodennutzungsplans zu verstehen;

    4. Stellplätze, die ausschließlich für Taxidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Ordonnanz vom 27. April 1995 über die Taxidienste und die Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer oder für einen Carsharing-Dienst bestimmt sind. Gegebenenfalls gibt der Antragsteller in seinem Antrag die Anzahl der Stellplätze an, die für solche Funktionen bestimmt sind.

    Die Regierung kann einen Begleitdienst für die Antragsteller bestimmen, die die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Stellplätze in Stellplätze für Wohnfunktion, einen öffentliche Parkplatz im Sinne von Artikel 2.3.51 Nr. 7 oder andere Zweckbestimmungen als derjenigen der Stellplätze für Fahrzeuge umwandeln möchten.

    Um dem Antragsteller auf Genehmigung zu gewährleisten, dass er sich während des Antragsverfahrens auf Umweltgenehmigung nur an einen einzigen Gesprächspartner wenden muss, ist das Institut die Kontaktinstanz des Antragstellers für alles, was diese Umweltgenehmigung betrifft (vom Genehmigungsantrag bis zu deren Erteilung). Diese Aufgabe wird mit Unterstützung der Parkplatzagentur ausgeführt hinsichtlich der Aspekte der Bereitstellung von Stellplätzen zu Zwecken des 'öffentlichen Parkplatzes'.

    Ab der Ausstellung der Genehmigung hat die Parkplatzagentur den Auftrag, der Gesprächspartner des Inhabers der Umweltgenehmigung zu werden für alle Aspekte der Bereitstellung von Stellplätzen zu Zwecken des ' öffentlichen Parkplatzes ' (etwaiger Beistand, Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen in Verbindung mit einer Gewährung des Labels ' öffentliches Gebäude ', Aktualisierung des Katasters, etwaiger Betrieb der Plätze, usw.).

    Die Parkplatzagentur kann auf Antrag des Inhabers der Umweltgenehmigung die überzähligen Stellplätze im Sinne von Artikel 2.3.51 Nr. 4, die für Funktionen des öffentlichen Parkplatzes im Sinne von Artikel 2.3.51 Nr. 7 umgenutzt wurden, verwalten.

    Art. 2.3.53. § 1. Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird das Gebiet der Region in drei für öffentliche Verkehrsmittel zugängliche Zonen eingeteilt:

    1. die Zone A, die sehr gut durch öffentliche Verkehrsmittel versorgt wird;

    2. die Zone B, die gut durch öffentliche Verkehrsmittel versorgt wird;

    3. die Zone C, die mittelmäßig durch öffentliche Verkehrsmittel versorgt wird.

    § 2. Die Zone A umfasst die Grundstücke, die ans Straßennetz oder Teile des Straßennetzes grenzen:

    1. entweder in einem fußläufigen Abstand von weniger als 500 Metern zu einem IC/IR-Bahnhof, an dem an Wochentagen in beiden Richtungen mindestens zehn Reisezüge pro Stunde anhalten, während mindestens einer vollständigen Stunde, zwei Mal täglich;

    2. oder in einem fußläufigen Abstand von weniger als 400 Metern:

    - zu einer U-Bahnstation, an der an Wochentagen, beide Richtungen zusammengezählt, mindestens fünfunddreißig U-Bahnzüge pro Stunde anhalten, während mindestens einer vollständigen Stunde und dies zwei Mal pro Tag;

    - oder zu einer Stadtbahn-Station zwischen dem Südbahnhof und dem Nordbahnhof, an der an Wochentagen, beide Richtungen zusammengezählt, mindestens fünfunddreißig Straßenbahnzüge pro Stunde anhalten, während mindestens einer vollständigen Stunde und dies zwei Mal pro Tag.

    § 3. Die Zone B umfasst die Grundstücke, die ans Straßennetz oder Teile des Straßennetzes grenzen:

    1. in einem fußläufigen Abstand von weniger als 400 Metern:

    - zu einem Zugbahnhof oder einer Zughaltestelle, der beziehungsweise die nicht in § 2 angeführt sind und wo an Wochentagen, beide Richtungen...

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