Auszug aus dem Entscheid Nr. 174/2014 vom 27. November 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 6038 In Sachen: Klage zwecks Verpflichtung zur Vorlage und/oder Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage

Auszug aus dem Entscheid Nr. 174/2014 vom 27. November 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 6038

In Sachen: Klage zwecks Verpflichtung zur Vorlage und/oder Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage, erhoben von Erik Verbeek und von der VoG « No Cancer Foundation ».

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten A. Alen und den referierenden Richtern T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Erik Verbeek und die VoG « No Cancer Foundation » Klage zwecks Verpflichtung zur Vorlage und/oder Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage.

    Am 9. Oktober 2014 haben die referierenden Richter T. Merckx-Van Goey und F. Daoût in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt oder auf jeden Fall offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Kraft des Artikels 142 der Verfassung und der Artikel 1 und 26 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof befindet der Gerichtshof über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen oder über diesbezügliche Vorabentscheidungsfragen, die von Rechtsprechungsorganen gestellt werden.

    B.2. Dem Gerichtshof wurde nicht die Zuständigkeit erteilt, bei einem Rechtsprechungsorgan darauf zu drängen, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, oder - in Ermangelung - sich selbst von Amts wegen eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

    B.3.1. In ihrem Begründungsschriftsatz ändern E. Verbeek und die VoG « No Cancer Foundation » den Gegenstand ihres...

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