Auszug aus dem Entscheid Nr. 181/2014 vom 10. Dezember 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5772 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 181/2014 vom 10. Dezember 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5772

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen », erhoben von der VoG « Association Belge des Sociétés de Recouvrement de Créances » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, J.-P. Snappe, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013): die VoG « Association Belge des Sociétés de Recouvrement de Créances », die « TCM Belgium » AG und die « Fidusud » AG, unterstützt und vertreten durch RA A. Daoût, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die VoG « Association Belge des Sociétés de Recouvrement de Créances » beantragt die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen » (nachstehend: Gesetz vom 23. Mai 2013).

    Dieses Gesetz bestimmt:

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2. Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 2. Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen werden.

    Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer der Verjährungsfrist.

    Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres Einschreibens an den besagten Wohnort.

    Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben enthalten:

    1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,

    2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,

    3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung entstanden ist,

    4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen,

    5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nachkommen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT