Auszug aus dem Entscheid Nr. 158/2014 vom 30. Oktober 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5796 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013

Auszug aus dem Entscheid Nr. 158/2014 vom 30. Oktober 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5796

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, erhoben von Luc Detilloux und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit » in Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013, zweite Ausgabe): Luc Detilloux, Hervé Scouflaire, Didier Mairesse, Patrick Descy und Patrick Cansse, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013, der bestimmt:

    Was die nachstehend erwähnten Pensionen betrifft, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträge den in Artikel 78 vorgesehenen Beträgen, wobei die Berufseinkünfte dieselben Jahre betreffen:

    a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind,

    b) Ruhestandspensionen, die ehemaligen Berufspersonalmitgliedern der Kader in Afrika gewährt werden,

    c) Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juli 1982 eingesetzt haben

    .

    B.1.2. Der angefochtene Artikel 81 ist Bestandteil des die Pensionen betreffenden Titels 8 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013. Er ist enthalten in Abschnitt 2 (« Gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften ») von Kapitel 1 (« Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen »).

    B.1.3. Aufgrund von Artikel 77 dieses Programmgesetzes darf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension des öffentlichen Sektors grundsätzlich nicht gleichzeitig mit Berufseinkünften bezogen werden. In den Artikeln 78 bis 90 sind jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz festgelegt, insbesondere wenn die Berufseinkünfte bestimmte Beträge nicht überschreiten.

    B.1.4. Artikel 78 betrifft die Ausübung einer Berufstätigkeit während der Jahre nach demjenigen, in dem die betreffende Person das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Diese Bestimmung erlaubt den gleichzeitigen Bezug einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension und von Berufseinkünften, die nicht höher sind als 21.865,23 Euro, 17.492,17 Euro oder 21.865,23 Euro, je nachdem, ob sie als Lohnempfänger oder als Selbständiger bezogen werden oder ob sie aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Mandates oder Amtes oder eines anderen Postens stammen.

    Artikel 80 betrifft die Ausübung einer Berufstätigkeit während der Jahre vor demjenigen, in dem die in den Ruhestand versetzte Person das Alter von 65 Jahren erreicht. Diese Bestimmung erlaubt den gleichzeitigen Bezug einer Ruhestandspension oder einer mit einer Ruhestandspension gleichzeitig bezogenen Hinterbliebenenpension mit Berufseinkünften, die 7.570,00 Euro, 6.056,01 Euro oder 7.570,00 Euro nicht überschreiten, je nachdem, ob sie als Lohnempfänger oder als Selbständiger bezogen werden oder ob sie aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Mandates oder Amtes oder eines anderen Postens stammen.

    B.1.5. In Artikel 81...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT