Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2014 vom 9. Oktober 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5764 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 über die

Auszug aus dem Entscheid Nr. 148/2014 vom 9. Oktober 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5764

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, erhoben von Martine Dufond.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Martine Dufond, unterstützt und vertreten durch RA J.-E. Barthelemy, in Mons zugelassen, im Anschluss an den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31/2013 vom 7. März 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. Juni 2013) Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Vor seiner Aufhebung durch Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 « über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge » bestimmte Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 « über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge »:

    Der Staat, die Regie der Telegrafen und Telefone, die Regie der Luftfahrtwege, die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die Nationale Vizinalbahngesellschaft, die Regie für Seetransporte und die Postregie sind von der Verpflichtung zur Zeichnung einer Versicherung für ihre Kraftfahrzeuge befreit unter der Bedingung, dass sie selbst die Haftpflicht aller Inhaber oder Fahrer dieser Fahrzeuge unter den Bedingungen dieses Gesetzes decken.

    Wenn der Fahrer sich durch Diebstahl oder Gewaltanwendung Zugriff auf das Kraftfahrzeug verschafft hat, obliegen ihnen gegenüber der geschädigten Person die Verpflichtungen, die dem Garantiefonds durch Artikel 16 auferlegt werden.

    Die Garantieerklärung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter gegenüber der Verwaltungsbehörde, die für die Entgegennahme der Mitteilungen bezüglich der Versicherung, die Gegenstand dieses Gesetzes ist, zuständig ist. Diese Behörde erstellt darüber eine Bescheinigung

    .

    B.1.2. Das vorerwähnte Gesetz vom 21. November 1989 ist am 6. Mai 1991 in Kraft getreten.

    Insbesondere bestimmt Artikel 10 § 1 dieses Gesetzes:

    Der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften, BELGACOM, die Nationale Gesellschaft der Luftfahrtwege (N.G.L.W.), die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die NGBE-Holdinggesellschaft, Infrabel, die Nationale Vizinalbahngesellschaft und bpost sind nicht verpflichtet, für ihnen gehörende oder auf ihrem Namen zugelassene Kraftfahrzeuge eine Versicherung abzuschließen.

    In Ermangelung einer Versicherung decken sie selbst gemäß vorliegendem Gesetz die zivilrechtliche Haftpflicht, zu der das Kraftfahrzeug Anlass geben kann, wobei die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Ausschließungen und Einschränkungen anwendbar sind, wenn der König es nicht anders bestimmt.

    Wenn sie aufgrund ihrer eigenen Haftpflicht nicht zu Schadenersatz verpflichtet sind, haben sie gegenüber den Geschädigten die gleichen Verpflichtungen wie der Versicherer. Sie können in jedem Fall in das Verfahren vor dem Strafgericht herangezogen werden, bei dem die Zivilklage gegen den Schädiger anhängig gemacht wird.

    Sie haben gegenüber dem Geschädigten die Verpflichtungen, die durch Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 3 und 4 dem Gemeinsamen Garantiefonds auferlegt sind, wenn der Fahrer oder Halter des Kraftfahrzeugs sich durch Diebstahl, Gewaltanwendung oder Hehlerei Zugriff auf das Fahrzeug verschafft hat oder wenn er durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt von jeder Haftpflicht befreit ist

    .

    B.2. In seinem Entscheid Nr. 31/2013 vom 7. März 2013, der auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erlassen worden ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

    Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er unter den in B.16 bestimmten Bedingungen nicht die Entschädigung des Opfers eines zufallsbedingten, durch ein in diesem Artikel erwähntes Fahrzeug verursachten Verkehrsunfalls vorsah

    .

    Dieser Entscheid wurde am 5. Juni 2013 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

    B.3. Die Nichtigkeitsklage wurde aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht, der - ohne Berücksichtigung der Abänderung durch das Sondergesetz vom 4. April 2014 - bestimmte:

    Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist...

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