Auszug aus dem Entscheid Nr. 151/2023 vom 9. November 2023 Geschäftsverzeichnisnummer 8009 In Sachen: Antrag erhoben von Anita Bergling. Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer

Auszug aus dem Entscheid Nr. 151/2023 vom 9. November 2023Geschäftsverzeichnisnummer 8009In Sachen: Antrag erhoben von Anita Bergling.Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,zusammengesetzt aus dem Präsidenten P. Nihoul und den referierenden Richtern M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers N. Dupont,erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:I. Gegenstand der Klage und VerfahrenMit am 6. Juni 2023 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief, der am 9. Juni 2023 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Anita Bergling einen Antrag.Am 27. Juni 2023 haben die referierenden Richter M. Pâques und Y. Kherbache in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.(...)II. Rechtliche Würdigung(...)B.1. Aus den Darlegungen in der Antragschrift geht hervor, dass die klagende Partei den Gerichtshof ersucht, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Vorabentscheidungsfragen zu stellen.Die klagende Partei ersucht den Gerichtshof ebenfalls um « Aufschub der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage während sechs Monaten nach der Veröffentlichung des ` konsolidierten ' Gesetzes [...] ` zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, zur Einführung eines Disziplinarrates für Notare und Gerichtsvollzieher [ '] im Belgischen Staatsblatt vom 27. Januar 2023, weil es keine Regel für Gerichtsvollzieher gibt, und genauso wenig für die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, die niemals der Notarkammer unterstehen [...], wobei allerdings ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung vorliegt [...], ` insofern diese Bestimmung keine Regel enthält, aufgrund deren die Interessehabenden, die nicht als Partei am Verfahren vor der Streitsachenkammer des einzigen Disziplinarrats des Notariats beteiligt waren, beim Märktegerichtshof Klage erheben können ... ' - siehe Verfassungsgerichtshof, Entscheid Nr. 5/2023 vom 12. Januar 2023 ».B.2. Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 bestimmt:« Die Klageschrift gibt den Gegenstand der Klage an und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe ».Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT