15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

-das Gesetz vom 28. Juni 1889 zur Abänderung des Gesetzes über Auslieferungen,

- das Gesetz vom 31. Juli 1985 zur Abänderung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen und zur Einfügung eines Artikels 2bis in dasselbe Gesetz,

- das Gesetz vom 14. Januar 1999 zur Abänderung der Artikel 35 und 47bis des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 31 des Gesetzes vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im Stadium der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung und der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen,

- das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 über Auslieferungen und des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen

Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht werden.

Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer Strafe angeordnet werden.

§ 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden.

Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen.

[...]

§ 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen geahndet wurden.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. September 1985); § 2 Abs. 3...

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