29. OKTOBER 2009 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Gebühren im Bereich der Einstufung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zur Bestimmung des Handelsklassenschemas und der Anwendungsmodalitäten für die Einstufung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2007 bezüglich des Rates des Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, § 1, 6°, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen regionaler Steuern, Finanzen und Schuld, Organisation der Energiemärkte, Umwelt, Landwirtschaft, lokale- und untergeordnete Behörden, Erbe und Wohnungswesen und des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Artikel 43, Absatz 2 und 44, 3°;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zur Bestimmung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2007 bezüglich des Rates des Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund der Entscheidung 2008/176/EG der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 97/107/EG der Kommission vom 16. Januar 1997 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien;

Aufgrund des am 26. März 2009 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 3. April 2009 abgegebenen Gutachtens des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 11. Dezember 2008;

Aufgrund des am 26. Juni 2009 in Anwendung von Artikel 43, Absatz 2 des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003 abgegebenen Gutachtens des Rates des Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse;

Aufgrund des am 25. Mai 2009 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 46.475/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Die in Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zur Bestimmung des Handelsklassenschemas und der Anwendungsmodalitäten für die Einstufung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen angeführten Begriffsbestimmungen sind anwendbar.

Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

  1. das Programmdekret vom 18. Dezember 2003: das Programmdekret vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen regionaler Steuern, Finanzen und Schuld, Organisation der Energiemärkte, Umwelt, Landwirtschaft, lokale- und untergeordnete Behörden, Erbe und Wohnungswesen und des öffentlichen Dienstes;

  2. der Fonds: der Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse, erwähnt in den Artikeln 43 bis 48 des Programmdekrets vom 18. Dezember 2003;

    KAPITEL II. - Festlegung der Gebühren im Bereich der Einstufung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen

    Art. 2 - Durch den vorliegenden Erlass werden die dem Fonds geschuldeten Gebühren festgelegt für die Kontrolle der Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schweinen, für die Überwachung der von den Schlachtbetrieben organisierten Selbstkontrolle sowie für die Verwaltung und Bereitstellung der Ergebnisse der Einstufung durch die Kontrolleinrichtung, die durch den Minister in Anwendung des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zugelassen wird.

    Diese Gebühren werden dem betreffenden Schlachtbetrieb jährlich nach Abschluss der Kontrollen des betreffenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt.

    Es steht dem Schlachtbetrieb frei, bei dem Lieferanten die Gebühren, die ihm in Anwendung des vorliegenden Artikels in Rechnung gestellt werden, vollständig oder teilweise einzufordern. Es steht dem Lieferanten, der selbst nicht Erzeuger ist, frei, bei Letztgenanntem die Gebühren, die ihm in Rechnung gestellt werden, vollständig oder teilweise einzufordern.

    Art. 3 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses werden zudem die Gebühren festgelegt, die dem Fonds für die Ausführung der in Artikel 23, § 1, 2, f), des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 erwähnten verschärften Kontrollen geschuldet werden.

    Diese Gebühren werden dem betreffenden Schlachtbetrieb in Rechnung gestellt.

    Art. 4 - Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Gebühren werden nach den in Anlage 1 angeführten Bestimmungen festgelegt.

    Die Beträge dieser Gebühren werden im Rahmen eines Indexsprungs um 5% erhöht und zwar am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, im Laufe dessen der Gesundheitsindex um ein...

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