27. MARZ 2014 - Dekret zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in den Beratungsorganen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1. Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter "Beratungsorganen" die Räte, Kommissionen, Ausschüsse und sonstigen Organe, ungeachtet ihrer Name:

  1. die folgendermaßen gegründet werden:

    1. entweder durch ein Gesetz, einen Erlass mit Gesetzeskraft, einen Königlichen Erlass oder einen Ministerialerlass;

    2. oder durch ein Dekret des Wallonischen Parlaments, einen Erlass der Wallonischen Regierung oder einen Erlass von einem oder mehreren Ministern;

  2. und die hauptsächlich damit beauftragt sind, dem wallonischen Parlament, der Regierung, einem oder mehreren Ministern mit ihren Gutachten beizustehen.

    § 2. Die strukturellen Untergliederungen eines Beratungsorgans, mit Ausnahme der zeitweiligen Arbeitsgruppen, werden ebenfalls als Beratungsorgane betrachtet, wenn sie selbst zuständig sind, um mit ihrem Gutachten die unter Punkt 2° erwähnten Instanzen beizustehen.

    § 3. Die Regierung erstellt nach Begutachtung durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie eine Liste der Beratungsorgane und strukturellen Eingliederungen eines Beratungsorgans, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Dekrets fallen.

    Um das in dem vorigen Absatz erwähnte Gutachten abzugeben, holt der Wirtschafts- und Sozialrat der wallonischen Region das Gutachten der durch das vorliegende Dekret erwähnten Beratungsorgane ein.

    Die Regierung legt die Modalitäten zur Erstellung, Ergänzung und Aktualisierung dieser Liste fest.

    1. 2 - § 1. Jedes Mal, wenn ein oder mehrere Mandate als effektives oder stellvertretendes Mitglied eines Beratungsorgans gemäß einem Vorstellungsverfahren zu gewähren ist bzw. sind, und wenn die vorgeschlagenen Kandidaturen die Erfüllung der Verpflichtung der zwei Drittel gemäß Artikel 3 nicht erlauben, wird das in § 2 erwähnte Vorstellungsverfahren angewandt.

      § 2. Jede mit der Vorstellung von Kandidaturen beauftragte Instanz stellt für jedes Mandat die Kandidatur von mindestens einem Mann und einer Frau vor.

      Ist die in Absatz 1 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt worden, so schickt die mit der Ernennungsbefugnis ausgestattete Behörde die Kandidaturen an die mit der Vorstellung der Kandidaturen beauftragte Instanz zurück. Ist die Verpflichtung sechs Monate, nachdem das bzw. die Mandate frei geworden sind, nicht erfüllt, so kann die Regierung nach dem von ihr bestimmten Verfahren ohne Befolgung des Vorstellungsverfahrens, sondern in...

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