29. MAI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, insbesondere der Artikel 5 bis 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005 und 9. Februar 2006;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Bereiche zu vereinheitlichen, die keinen Anspruch auf die Anreize haben, die in folgenden Bestimmungen vorgesehen sind: das Dekret vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- und Mittelbetriebe und das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe;

Aufgrund der am 12. März und 16. Oktober 2007 abgegebenen Gutachten der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 18. Oktober 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 19. März 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.187/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 4, Absatz 1, 6° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, wird der Wortlaut "mit Ausnahme der Klasse 92.11 und der Unter klasse 92.332 des NACE-BEL-Verzeichnisses" durch folgenden Wortlaut ersetzt : "mit Ausnahme der Klasse 92.11, 92.53 und der Unterklasse 92.332 des NACE-BEL-Verzeichnisses und der Unternehmen, die touristische Sehenswürdigkeiten betreiben".

Art. 2 - Artikel 6, 1° desselben Erlasses wird folgendermassen ergänzt: "mit Ausnahme der Anlagen und Vorrichtungen, die auf Kraftfahrzeugen angebracht werden, deren Bezugsmasse höchstens 2 610 kg beträgt".

Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt :

"Was die in Absatz 1, 1° erwähnten Vorrichtungen betrifft, sind die zulässigen Kosten für die Angleichung an die Norm "Euro 5" für die Fahrzeuge nach Artikel 1...

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