6. DEZEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf de minimis-Beihilfen;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, abgeändert durch das Dekret vom 12. Februar 2004 und durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005 und vom 9. Februar 2006, insbesondere der Artikel 7, 9, 19, Absatz 1 und 23, Absatz 1 des Dekrets;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005, vom 9. Februar 2006, vom 27. April 2006 und vom 6. Dezember 2006;

Aufgrund des am 19. Juni 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 20. Juni 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 24. August 2007 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 43.867/2/V;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 11, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11 März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006, wird der Wortlaut « Innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Eingang des Antrags bestätigt die Verwaltung dessen Empfang und legt das Datum fest, an dem das Investitionsprogramm in Betracht gezogen wird; dieses Datum entspricht dem Tag des Eingangs des Antrags. » gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006, werden folgende Änderungen angebracht:

  1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Wenn der Betrieb die in Art. 5, 3° erwähnte Bedingung nicht einhält, fasst der Minister oder der beauftragte Beamte einen Beschluss zur Aufhebung der Prämie; die Verwaltung stellt dem Betrieb diesen Beschluss per Einschreiben oder jedes andere Mittel zu, durch welches dieser Zustellung ein sicher feststehendes Datum gegeben wird.

    Dieser Beschluss tritt ab dessen Zustellung an den Betrieb in Wirkung, und endet am Tag, an dem bei der Verwaltung ein neuer finanzieller Ausweis eingeht, der sich auf eins der beiden folgenden Rechnungsjahre bezieht und aus dem hervorgeht, dass der Betrieb der vorerwähnten Bedingung genügt." ;

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