29. SEPTEMBER 2005 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe, abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur administrativen Vereinfachung, insbesondere der Artikel 2 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe;

Aufgrund des am 18. April 2005 verabschiedeten Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonischen Region Nr. A.762;

Aufgrund des am 18. Februar 2005 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 24. Februar 2005 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 10. August 2005 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 38.795/2/V des Staatsrats, in seiner durch das Gesetz vom 2. April 2003 ersetzten Fassung;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Beschäftigung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Art. 1, Absatz 1, 3° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"3° der "Ausschuss": der kraft Art. 19, § 1 des Dekrets geschaffene technische Ausschuss;".

  1. 2 - In Art. 1, Absatz 1, 11° desselben Erlasses wird der Wortlaut "(2. Fassung 1998)" gestrichen.

  2. 3 - Art. 1, Absatz 1, desselben Erlasses wird mit einem folgendermassen verfassten Punkt 14 ergänzt:

    "14° die "Ausgangsbeschäftigtenzahl": die durchschnittliche Zahl der im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer in dem Betriebssitz, der durch das Investitionsprogramm betroffen ist, berechnet auf der Grundlage der vier Quartale vor dem Datum der Einreichung des Antrags."

  3. 4 - Art. 5, 4° desselben Erlasses wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

    "4° der Betrieb muss nachweisen, dass die Durchführung seines Investitionsprogramms ohne den Erhalt einer Prämie unmöglich wäre. Dieser Nachweis wird über alle Rechtswege erzielt, insbesondere durch die Hinterlegung des Geschäftsplans.".

  4. 5 - In Art. 6, § 1, 1°, a) desselben Erlasses wird der Wortlaut "mit Ausnahme des operationellen Leasings für Güter, die aufgrund ihrer Natur als unbeweglich gelten," gestrichen.

  5. 6 - Art. 10, Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt:

    "Binnen fünfundvierzig Tagen nach dem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT