29. JUNI 2000 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung von Bediensteten, die zuständig sind, um für die Ausführung der Polizeivorschriften auf dem durch die 'Société de Transport en commun de Namur-Luxembourg' (Verkehrsgesellschaft Namur-Luxemburg) verwalteten Verkehrsnetz zu sorgen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere seines Artikels 36bis (eingefügt durch das Dekret vom 4. Februar 1999);

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 62;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 3, 13°;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebusen, insbesondere seines Titels II;

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 14. September 1998 über die von der Regierung bezeichneten Bediensteten der Betriebsgesellschaften;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, aufgrund der innerhalb des Personals der "Société de Transport en commun de Namur-Luxembourg" erfolgten Änderungen neue Bezeichnungen vorzunehmen;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die folgenden Bediensteten werden damit beauftragt, die...

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