24. JANUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 17, 21, 83 und 87;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des am 9. Januar 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.934/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Falls sich der Antrag auf eine Umweltgenehmigung auf eine in der Rubrik 50.50.03 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnte Tankstelle bezieht, enthält er ausser den in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Formular geforderten Auskünften die gemäss Artikel 2bis des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2002 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt bezüglich der Durchführung und Finanzierung der Sanierung des Bodens von Tankstellen ausgestellte Bescheinigung, ausser wenn sich dieser Antrag auf die bauliche Veränderung oder Erweiterung einer bereits zugelassenen Tankstelle bezieht.

Art. 2 - Artikel 30 desselben Dekrets wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Falls sich der Antrag auf eine Globalgenehmigung auf eine in der Rubrik 50.50.03 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnte Tankstelle bezieht, enthält er ausser den...

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