29. JANUAR 2013 - Ministerialerlass zur Gewährung einer zeitweiligen Abweichung von gewissen Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei zugunsten der Einheit Verhaltensbiologie der Universität Lüttich

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere der Artikel 6 bis 10, 12, 50 und 55;

Aufgrund des am 5. Oktober 2012 übermittelten Antrags der Einheit Verhaltensbiologie der Abteilung Biologie, Ökologie und Evolution der Fakultät der Wissenschaften der Universität Lüttich bezüglich der Erneuerung des Ministerialerlasses vom 17. Dezember 2007;

In Erwägung des günstigen Gutachtens des Dienstes der Fischerei der Direktion des Jagdwesens und der Fischfangs der Abteilung Natur und Forstwesen, demzufolge es aufgrund des Interesses der von dieser Forschungseinheit durchgeführten Arbeiten notwendig ist, deren Kontinuität zu gewährleisten,

Beschliesst:

Artikel 1 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses gilt als die Einheit Verhaltensbiologie : Die Einheit der Abteilung Biologie, Ökologie und Evolution der Fakultät der Wissenschaften der Universität Lüttich, deren Verantwortlicher Herr Professor Pascal Poncin ist.

  1. 2 - Dem Personal der Einheit Verhaltensbiologie und seinen Mitarbeitern wird erlaubt, jederzeit jegliche Art von Fischen und Flusskrebsen zu fangen, und zwar:

    1. in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei angeführten Gewässern;

    2. in den in Artikel 6 desselben Gesetzes angeführten Gewässern vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Inhaber des Fischereirechtes.

  2. 3 - Die Verwendung jeglichen elektrischen Fischfanggeräts sowie die Benutzung jeglichen Geräts, das den Fisch oder den Flusskrebs nicht verletzt, wird nur erlaubt, um den in Artikel 2 erwähnten Fang vorzunehmen.

    Diese Geräte werden so handgehabt, dass die Fischer nicht gestört werden. Jeder Fisch oder Flusskrebs, der einer ausführlicheren Untersuchung nicht unterzogen...

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