6. DEZEMBER 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 19. November 1998 zur Einführung einer Steuer auf verwahrloste Wohnungen in der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. November 1998 zur Einführung einer Steuer auf verwahrloste Wohnungen in der Wallonischen Region, insbesondere der Artikel 2 und 6;

Aufgrund des am 14. Dezember 1999 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 30. März 2000 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 2. Mai 2000 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne » (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 27. Juni 2001 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 31.759/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Beschliesst :

Artikel 1 - Unter Dekret versteht man das Dekret vom 19. November 1998 zur Einführung einer Steuer auf verwahrloste Wohnungen in der Wallonischen Region.

Unter Verwaltung versteht man die Abteilung Wohnungswesen der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes des Ministeriums der Wallonischen Region.

Art. 2 - Die in Artikel 2, 2° des Dekrets erwähnten Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit sind diejenigen, die in Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 zur Festlegung der Kriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Verbesserungsfähigkeit bzw. Nichtverbesserungsfähigkeit der Wohnungen sowie der Mindestkriterien für die Gewährung von Zuschüssen festgesetzt worden sind.

Art. 3 - Die in Artikel 6 des Dekrets erwähnten Behörden und Beamten, die mit der Auflistung der in Artikel 2 desselben Dekrets erwähnten Wohnungen beauftragt werden, sind:

- entweder die Gemeinden, durch Vermittlung der von ihnen bezeichneten befugten Bediensteten, falls sie bei der Verwaltung ihren Willen dazu äussern;

- oder, mangels dessen oder bei Verzicht oder Untätigkeit, die Bediensteten der Verwaltung.

Art. 4 - Die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Behörden oder Beamten nehmen gemäss den von den für die Finanzen und das Wohnungswesen zuständigen Ministern festgelegten und von der Verwaltung ausgestellten Mustern ein Protokoll auf, zur Feststellung, dass im Sinne des Dekrets ein oder mehrere der folgenden Zustände vorliegen:

  1. die Wohnung ist unbewohnbar, einschliesslich der aufgrund von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes oder von Artikel 7 des...

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