20. DEZEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 31. Mai 2007 über die Beteiligung der Öffentlichkeit in Sachen Umwelt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 31. Mai 2007 über die Beteiligung der Öffentlichkeit in Sachen Umwelt;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere der Artikel D.5-1, D.29-5, § 4, D.29-6, D.29-7, § 3, D.29-11, D.29-20, D.29-22, § 3, Absatz 1, 2°, D.44, D.48, Absatz 6 und D.57;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D.172 und D.175;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1854, das das Forstgesetzbuch beinhaltet, insbesondere der Artikel 31 und 32;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 83 vom 28. November 1939 über das Schürfen und Gewinnen von Asphaltgesteinen, Erdöl und Kraftgasen, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe, insbesondere des Artikels 19;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des Artikels 23;

Aufgrund des Dekrets vom 9. Mai 1985 bezüglich der Erschliessung von Halden, insbesondere des Artikels 4 § 5;

Aufgrund des Dekrets vom 16. Juli 1985 über die Naturparks, insbesondere des Artikels 4 § 1;

Aufgrund des Dekrets vom 7. Juli 1988 über die Gruben, insbesondere der Artikel 12 und 32;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere des Artikels 24 § 2;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 24, 65 § 1 und 90;

Aufgrund des Dekrets vom 4. Juli 2002 über die Steinbrüche und zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1854 zur Ausführung des Forstgesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1953 zur Festlegung der Form und der Modalitäten für die Untersuchung der Anträge auf exklusive Schürf- und Betriebsgenehmigung zur Gewinnung von Erdöl und Kraftgasen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1968 zur Festlegung des Verfahrens der im Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe vorgesehenen De-commodo-et-incommodo-Untersuchungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Regelung für die Verwaltung der Forstschutzgebiete;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 10. September 1987, der die Regelung bezüglich der öffentlichen Untersuchung über die Entwürfe von Naturparks festlegt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Juli 1990 zur Durchführung des Dekrets vom 7. Juli 1988 über die Gruben, in Bezug auf das für die Erteilung, die Abtretung, die Fusion, die Vermietung oder die Verpachtung der Konzessionen anzuwendende Verfahren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Juli 1990 zur Durchführung des Dekrets vom 7. Juli 1988 über die Gruben, in Bezug auf das für die Erteilung, die Verlängerung, die Abtretung, die Fusion anzuwendende Verfahren der Erlaubnis zum Aufsuchen;

Aufgrund des Erlasses vom 29. Juli 1993 bezüglich der Erschliessung von Halden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der Regeln für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die öffentliche Untersuchung bezüglich des Plans der technischen Vergrabungszentren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Oktober 2003 zur Durchführung des Dekrets vom 4. Juli 2002 über die Steinbrüche und zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 25. Juni 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. Juni 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 11. Juli 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Aufgrund des am 4. September 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil wallon de l'Environnement pour le Développement durable" (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung);

Aufgrund des am 10. Juli 2007 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 20. Juli 2007 abgegebenen Gutachtens der Kommission für Abfälle;

Aufgrund des am 5. September 2007 abgegebenen Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung;

Aufgrund des gemäss Artikel 53 § 2 zweiter Satz des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur als günstig angesehenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 5. Dezember 2007 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 43.796/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2003/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten teilweise umgesetzt, was die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung von umweltbezogenen Plänen und Programmen und bei dem Entscheidungsverfahren für besondere Aktivitäten angeht.

KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung von umweltbezogenen Plänen und Programmen und bei dem Entscheidungsverfahren für besondere Aktivitäten

Art. 2 - Die Uberschrift des Teils III des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches wird durch folgende Uberschrift ersetzt: "Information, Sensibilisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit in Sachen Umwelt".

Art. 3 - In Teil III des Buches I des Umweltgesetzbuches wird ein Titel III mit folgendem Wortlaut eingefügt:

KAPITEL I - Informationsversammlung

TITEL III - Beteiligung der Öffentlichkeit in Sachen Umwelt

Art. R.41-1 - Der Antragsteller übermittelt der mit der Beurteilung der Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags beauftragten Instanz per einfachen Brief die in Artikel D.29-5 § 2 Absatz 1 2° erwähnten Informationen.

Innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Eingang dieser Informationen bestimmt diese Instanz die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinde(n), auf die sich das Projekt erstreckt, die von dem besagten Projekt betroffen sein könnte(n) und setzt den Antragsteller per Einschreiben davon in Kenntnis.

Art. R.41-2 - Die in Artikel D.29-5 § 2 Absatz 4 erwähnte Bekanntmachung wird in schwarzen Buchstaben auf gelben Untergrund gedruckt und misst mindestens 35 dm[00b2].

Art. R.41-3 - In der Gemeinde, in der sich die grösste, von dem Projekt besetzte Fläche befindet, organisiert der Antragsteller die Informationsversammlung, zu der die Bevölkerung der betroffenen Gemeinde(n) gemäss Artikel D.29-5 § 3 eingeladen wird.

Zu der Versammlung können ebenfalls folgende Personen bzw. Behörden eingeladen werden und sich dort vertreten lassen:

1° die Person, die von dem Antragsteller ausgewählt wurde, um die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, falls eine derartige Prüfung erforderlich ist;

2° die zuständige Behörde;

3° die Umweltverwaltung und die Raumordnungsverwaltung;

4° der "Conseil wallon de l'Environnement pour le Développement durable" (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung), der kommunale Beratungsausschuss für Raumordnung und Mobilität, sowie der Regionalausschuss für Raumordnung, die dort höchstens zwei ihrer Mitglieder entsenden können;

5° die Vertreter der betroffenen Gemeinde(n) gemäss Artikel D.29-5 § 3.

Art. R.41-4 - Jede Person ist berechtigt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Informationsversammlung abgehalten wurde, ihre Bemerkungen, Anregungen und Anfragen zur Hervorhebung besonderer Punkte bezüglich des Projekts vorzubringen, sowie die technischen Alternativen zu unterbreiten, die von dem Antragsteller vernünftigerweise in Aussicht genommen werden können, damit diese im Laufe der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, indem sie diese dem Gemeindekollegium des Ortes, in dem die besagte Versammlung stattgefunden hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift schriftlich übermittelt.

Sie richtet eine Abschrift an den Antragsteller, der diese unverzüglich dem Umweltverträglichkeitsprüfer übermittelt, falls eine derartige Prüfung erforderlich ist.

Art. R.41-5 - § 1 - Der Mindestinhalt des Protokolls der Informationsversammlung wird in der Anlage IV festgelegt.

§ 2 - Die in Sachen Organisierung der Informationsversammlung vorgesehenen Fristen werden zwischen dem 16. Juli und dem 15. August und zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar ausgesetzt.

KAPITEL II - Bekanntmachung der öffentlichen Untersuchung

Art. R.41-6 - Die in Artikel D.29-7 erwähnte Bekanntmachung der öffentlichen Untersuchung wird in schwarzen Buchstaben auf gelben Untergrund gedruckt und misst mindestens 35 dm2.

KAPITEL III - Grenzüberschreitende Auswirkungen

Art. R.41-7 - § 1 - Der in Artikel D.29-11 § 1 erwähnte Plan- oder Programmentwurf wird von dem Verfasser des besagten Plans oder Programms den zuständigen Behörden der Region, des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder des dem Ubereinkommen von Espoo als Vertragspartei angehörenden Staats, die in demselben Artikel erwähnt werden, übermittelt.

Gleichzeitig mit der Ubermittlung der Akte setzt der Verfasser des Plans oder Programms die Regierung und die Gemeinde(n), in der bzw. denen eine öffentliche Untersuchung...

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