4. MAI 2000 - Erlass der Regierung zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen, insbesondere der Artikel 24 und 25;

Auf Grund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 24. November 1999;

Auf Grund des Einverständnisses des Minister-Präsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 3. Dezember 1999

Auf Grund des Beschlusses der Regierung vom 25. November 1999 über den Antrag auf Begutachtung durch den Staatsrat innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Auf Grund des am 22. März 2000 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nummer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus,

Beschliesst :

KAPITEL I - Anerkennung

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Ministerium: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  2. Dekret: das Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

    1. 2 - Prinzip und Frist

      Der Schulträger stellt den Antrag auf Anerkennung der Schule bis zum 31. Dezember des Schuljahres, das dem der Anerkennung vorangeht.

    2. 3 - Formular und Anschrift

      Der Antrag erfolgt beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft anhand eines Formulars, dessen Muster dem Erlass als Anlage beigefügt ist.

    3. 4 - Begutachtung und Entscheidung

      Das Ministerium überprüft, ob die im Artikel 23 des Dekretes angeführten Bedingungen erfüllt sind.

      Der Antrag wird mit einem Gutachten des Ministeriums an die Regierung weitergeleitet, die dem Schulträger bis spätestens 31. Mai vor Beginn des Schuljahres, ab dem die Schule anerkannt werden soll, ihre Entscheidung per Einschreibebrief mitteilt. Es gilt das Datum des Poststempels.

    4. 5 - Einspruch und definitive Entscheidung

      § 1 Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt, kann der Schulträger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch erheben.

      Dieser Einspruch wird begründet und erfolgt beim Ministerium, das den Einspruch begutachtet und an die Regierung weiterleitet.

      § 2 Die Regierung teilt dem Schulträger innerhalb von 30 Tagen ihre erneute Entscheidung per Einschreibebrief mit. Es gilt das Datum des Poststempels.

      KAPITEL II - Aufhebung der Anerkennung

    5. 6 - Ermittlung und Bericht

      Ermittelt das Ministerium die Nichteinhaltung der in Artikel 23 des Dekretes angeführten Bedingungen, sendet es der Regierung einen Bericht zu. Gleichzeitig informiert das...

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