3. JUNI 2010 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Auf Grund des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen, Artikel 24;
Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen;
Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 4. März 2010;
Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 11. März 2010;
Auf Grund des Gutachtens Nr. 48.173/2 des Staatsrats, das am 19. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1. Die Anlage zum Erlass der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen wird durch den Anhang zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2. Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.
Art. 3. Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 3. Juni 2010
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Der Ministerpräsident,
Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung
O. PAASCH
Anhang zum Erlass der Regierung 908/EX/VII/B/II vom 3. Juni 2010 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
Anhang zum Erlass der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
An den Unterrichtsminister der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Gospertstrasse 1, 4700 EUPEN
Antrag auf Anerkennung
Schuljahr
Gemäss den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelschulwesen
beantragt der Unterzeichnete
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Vertreter des Schulträgers
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mit Sitz in
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die Anerkennung der Schule
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Er erklärt, dass die o.e. Schule
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unter seiner Verantwortung steht;
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in Räumlichkeiten untergebracht...
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