3. JUNI 2010 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen, Artikel 24;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 4. März 2010;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 11. März 2010;

Auf Grund des Gutachtens Nr. 48.173/2 des Staatsrats, das am 19. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1. Die Anlage zum Erlass der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen wird durch den Anhang zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2. Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.

Art. 3. Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 3. Juni 2010

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Der Ministerpräsident,

Minister für lokale Behörden

K.-H. LAMBERTZ

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung

O. PAASCH

Anhang zum Erlass der Regierung 908/EX/VII/B/II vom 3. Juni 2010 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Anhang zum Erlass der Regierung vom 4. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 24 und 25 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

An den Unterrichtsminister der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Gospertstrasse 1, 4700 EUPEN

Antrag auf Anerkennung

Schuljahr

Gemäss den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelschulwesen

beantragt der Unterzeichnete

.......................................................................

Vertreter des Schulträgers

.......................................................................

mit Sitz in

.......................................................................

die Anerkennung der Schule

.......................................................................

Er erklärt, dass die o.e. Schule

  1. unter seiner Verantwortung steht;

  2. in Räumlichkeiten untergebracht...

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