31. JANUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund von Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, das den Befugnissen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, ihre Grundlage gibt, insbesondere denjenigen, die in den Artikeln 2, § 1, Absatz 1, 9° und 114°, 8, Absatz 2, 2° und 11 erwähnt sind;

Aufgrund des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe, Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 23;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Dezember 2003 bezüglich der Bedingungen für die Zulassung und Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe;

Aufgrund des am 20. Juni 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. Juni 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 8. Oktober 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil économique et social de Wallonie" (Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie);

Aufgrund des am 17. Oktober 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil wallon de l'Economie sociale" (Wallonischer Rat der Sozialwirtschaft);

Aufgrund des am 23. Januar 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 52.673/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Technologien;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 19. Dezember 2012 über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe;

  2. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört;

  3. die Verwaltung: die Direktion der Sozialwirtschaft der Abteilung wirtschaftliche Entwicklung der operativen Generaldirektion Unternehmen, Beschäftigung und Forschung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. das FOREm: das "Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi" (Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung);

  5. der beauftragte Beamte, Einer der in Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie erwähnten Beamten;

  6. der Ausschuss: der in Artikel 6 des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft erwähnte Beratungs- und Zulassungsausschuss für die Sozialwirtschaftsunternehmen;

  7. "AGFV": die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Amtsblatt der E.U. Nr. L 214/3 vom 9. August 2008;

  8. De-minimis-Verordnung für die DAWI: die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, Amtsblatt der EU Nr. L 114/8 vom 26. April 2012;

  9. NACE-BEL-Kode 2008: die neuste offizielle Fassung des NACE-BEL Verzeichnisses, in genauer Ubereinstimmung mit der NACE Rev. 2, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) erarbeitet wurde;

  10. die Inspektion: die Abteilung Inspektion der operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des öffentlichen Dienstes der Wallonie.

    Art. 2 - § 1. Der Antragsteller reicht den Zulassungsantrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, per Einschreiben bei der Verwaltung ein. Ihm wird eine Akte beigefügt, die folgende Elemente umfasst:

  11. die ggf. koordinierten Satzungen des Antragstellers;

  12. der Nachweis der Einregistrierung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder ggf. der Nachweis der in Artikel 130 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnten vorherigen Erklärung;

  13. die Zusammensetzung des Verwaltungsorgans sowie alle zur Uberprüfung der Einhaltung von Artikel 2, § 1, Absatz 1, 4° und 5° des Dekrets notwendigen Daten;

  14. was den in Artikel 2, § 1, Absatz 1, 5°, b) und c) des Dekrets erwähnten Antragsteller betrifft, die Zusammensetzung des Kapitals oder die identifizierbare Verteilung der Stimmrechte, sowie sie sich aus dem Register der Namensaktien oder der Anteile ergibt;

  15. die Daten und Auskünfte, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass die Lage des Antragstellers den gesamten in Anlage I des AGFV erwähnten Kriterien genügt;

  16. die Daten und Auskünfte, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller die Bestimmungen der De-Minimis Verordnung für die DAWI geniessen kann;

  17. die Daten und Auskünfte, anhand deren ggf. nachgewiesen werden kann, dass die Lage des in Artikel 2, § 1, Absatz 1, 5°, c) des Dekrets erwähnten Antragstellers in Ubereinstimmung mit dem Dekret steht;

  18. eine Beschreibung des von dem Antragsteller geplanten Projekts zur dauerhaften, qualitativ wertvollen Eingliederung benachteiligter oder stark benachteiligter Arbeitnehmer, einschliesslich der materiellen und menschlichen Mitteln, insbesondere derjenigen, die für die soziale Betreuung der gezielten Arbeitnehmer vorgesehen und zur Durchführung dieses Eingliederungsprojekts eingesetzt werden;

  19. ein Verzeichnis des Personals, das die Begleitung und soziale Betreuung der benachteiligten bzw. stark benachteiligten Arbeitnehmer gewähren wird, unter Angabe für jedes Mitglied seiner Qualifikationen und seiner Funktion in dem antragstellenden Betrieb;

  20. das vorausschauende Projekt, so wie es in Artikel 4 bestimmt wird, das die Relevanz der Tätigkeit und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Eingliederungsbetriebs auf der Grundlage einer Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers und der Güter oder Dienstleistungen, die geliefert bzw. erbracht werden, zu bewerten erlaubt;

  21. eine Darstellung der Kompetenzen und der Erfahrung des Betriebsleiters und ggf. des geschäftsführenden Verwalters, sowohl im dem Bereich der wirtschaftlichen Führung als auch der Verwaltung des Personalwesens;

  22. eine von dem Betriebsleiter im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, 3° des Dekrets unterzeichnete ehrenwörtliche Bescheinigung, dass der Antragsteller den Bedingungen von Artikel 2, § 1, Absatz 1, 8°, 9°, 10°, 11°, 12°, 13°, 14°, 15°, 16° und 17° des Dekrets genügt;

  23. die in Artikel 2, § 1, Absatzen 1, 15° des Dekrets erwähnte Vereinbarung, deren Muster von dem Minister im Einvernehmen mit dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Berufsbildung gehört, und auf gemeinsamen Vorschlag der Konzertierungskuppel der repräsentativen Organisation der Sozialwirtschaft und des FOREm bestimmt wird,

  24. eine Verpflichtung, bei Koexistenz eines geschäftsführenden Verwalters und eines Betriebsleiters, Artikel 2, § 1, Absatz 2 des Dekrets sowie die Verteilung der Aufgaben zwischen dem geschäftsführenden Verwalter und dem Betriebsleiter einzuhalten;

  25. der Nachweis, dass der Betrieb nicht in einem Bereich tätig ist, der von den Staatsbeihilfen gemäss dem NACE-BEL-Kode 2008 ausgeschlossen ist.

    Der in Artikel 2, § 2, Absatzen 1, 2 und 3 des Dekrets erwähnte Betrieb reicht einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, per Einschreiben bei der Verwaltung ein.

    Der Minister kann den Antragsteller von der Verpflichtung befreien, die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen beizubringen, wenn die Verwaltung oder die Inspektion durch den Zugang zum Nationalregister, zu der Zentralen Datenbank der Unternehmen und der Datenbank der sozialen Sicherheit über diese Unterlagen verfügen kann;

    Der Minister kann die in Absatz 3 erwähnten Antragsteller von der Verpflichtung befreien, die in dem Antragsmuster erwähnten Unterlagen beizubringen, wenn die Verwaltung oder die Sozialinspektion durch den Zugang zum Nationalregister, zu der Zentralen Datenbank der Unternehmen und der Datenbank der sozialen Sicherheit über diese Unterlagen verfügen kann.

    § 2. Um Anspruch auf die in den Artikeln 8 und 9 des Dekrets erwähnten Zuschüsse zu haben, erbringt der zugelassene Eingliederungsbetrieb unter Einhaltung von Artikel 1 des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft den Nachweis, gemäss den vom Minister bestimmten Modalitäten, dass die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  26. die Gesellschafter streben nur einen begrenzten Vermögensvorteil oder keinen Vermögensvorteil an;

  27. das soziale Ziel, dem die in dem Gesellschaftszweck des zugelassenen Eingliederungsbetriebs erwähnten Tätigkeiten gewidmet sind, wird genau definiert, und das Hauptzweck des Eingliederungsbetriebs darf nicht darin bestehen, den Gesellschaftern einen indirekten Vermögensvorteil zu verschaffen;

  28. die Politik der Zweckbestimmung der Gewinne entspricht den internen und externen Zwecken des zugelassenen Eingliederungsbetriebs gemäss der in den Satzungen des zugelassenen Eingliederungsbetriebs festgelegten Hierarchie, und die Politik zur Rücklagenbildung ist festgelegt;

  29. jeder Gesellschafter darf nicht an der Abstimmung in der Generalversammlung für eine Anzahl Stimmen, die das Zehntel der mit den vertretenen Anteilen oder Aktien gebundenen Stimment überschreitet, teilnehmen; dieser Prozentsatz wird auf das Zwanzigstel festgelegt, wenn ein oder mehrere Gesellschafter die Eigenschaft als von dem zugelassenen Eingliederungsbetrieb eingestelltes Personalmitglied haben;

  30. wenn der zugelassen Eingliederungsbetrieb den Gesellschaftern einen begrenzten direkten...

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