5. JULI 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, insbesondere der Artikel 4 12° bis 14° und 5 §§ 1 bis 3 2°;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Mai 2001 zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und zur Abänderung des Regentenerlasses vom 11. Februar 1946 zur Genehmigung der Titel I und II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 26. April 2012 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.208/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1. § 1 - Die Direktion der industriellen, geologischen und bergbaulichen Risiken der Abteilung Umwelt und Wasser der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, in Französisch kurz "DRIGM", wird als Koordinierungsdienststelle im Sinne des Artikels 4 12° und des Artikels 5 § 1 2° des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und als Bewertungsdienststelle im Sinne des Artikels 4 13° und des Artikels 5 § 2 2° desselben Zusammenarbeitsabkommens bezeichnet.

Die DRIGM wird als Inspektionsdienststelle im Sinne des Artikels 4 14°...

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