27. MAI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Ausführung des Artikels 1 bis , § 3, Absätze 2 bis 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung und ganz besonders seines Artikels 1bis , § 3, Absätze 2 und 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Ausführung des Artikels 1bis , § 3, Absätze 2 bis 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass die Abgrenzungen der Zonen A', B', C' und D' des Lärmbelastungsplans der regionalen Flughäfen durch die Wallonische Regierung in Ausführung des Dekrets vom 29. April 2004 zur Abänderung des Artikels 1bis des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung festgelegt worden sind. Dass es demzufolge Anlass gibt, den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Ausführung des Artikels 1bis , § 3, Absätze 2bis 4 (Gleichheitsgrundsatz) des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung an die Bestimmungen des vorerwähnten Dekrets vom 29. April anzupassen. Dass durch diese Nichtanpassung eine Diskriminierung entstehen könnte. Dass die Regierung tatsächlich nicht in der Lage wäre, besondere individuelle akustische Situationen zu berücksichtigen, falls ein innerhalb des Lärmbelastungsplans oder in dessen Nähe stehendes Gebäude Schallpegeln ausgesetzt wird, die mindestens so hoch sind wie diejenigen, die innerhalb einer der Zonen des Lärmbelastungsplans, in welcher dieses Gebäude nicht enthalten ist, anerkannt sind. Dass die Regierung demnach den Bewohnern dieses Gebäudes die innerhalb dieser Zone durchgeführten Begleitmassnahmen nicht anbieten könnte;

In der Erwägung, dass es der Regierung zusteht, das Dekret vom 29. April 2004 zur Abänderung des Artikels 1bis des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung auszuführen,

Beschliesst :

Artikel 1. Artikel 1. In der Uberschrift des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Ausführung des Artikels 1bis, § 3, Absätze 2 bis 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung wird der Wortlaut ädes Artikels 1 bis , § 3, Absätze 2 bis 4" durch den Wortlaut ädes Artikels 1bis, § 4, Absätze 2bis 4" ersetzt.

Art. 2. In Artikel 2 desselben Erlasses wird der Wortlaut ädes Artikels 1bis, § 3, Absatz 1" durch den Wortlaut ädes Artikels...

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