14. SEPTEMBER 2010 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. September 1996 zur Ausführung des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, Artikel 2 § 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 25. September 1996 zur Ausführung des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren;

Auf Grund des Protokolls Nr. S6/2010 - OSUW3/2010 vom 25. Mai 2010, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung geführten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des in Artikel 17 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enthält;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. Juli 2010;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 15. Juli 2010;

Auf Grund des Gutachtens Nr. 48.553/2/V des Staatsrats, das am 9. August 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der Titel von Kapitel III des Erlasses der Regierung vom 25. September 1996 zur Ausführung des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren wird wie folgt ersetzt: "Kapitel III - Modalitäten des Kontrollverfahrens".

Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. in § 1 Absatz 2, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 16. März 1999 und vom 17. Dezember 2009, wird die Wortfolge "am nächstfolgenden Tag, an dem er Sprechstunde hat," durch die folgende Wortfolge "zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt, frühestens am nächstfolgenden Tag," ersetzt;

  2. in § 2 wird die Wortfolge "am nächstfolgenden Sprechstundentag" aufgehoben;

  3. § 3, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 16. März 1999 und vom 22. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Nach der Untersuchung teilt der...

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