23. DEZEMBER 2008 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 1. April 2003 zur Ausführung vom durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2003 abgeänderten Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Ausfallbürgschaft der Region für die Rückzahlung der in Artikel 23 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Hypothekendarlehen

Der Minister des Wohnungswesens,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 23;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Ausfallbürgschaft der Region für die Rückzahlung der in Artikel 23 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Hypothekendarlehen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. November 2008 zur Festsetzung der Modalitäten für die Anpassung der in Artikel 203 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Beträge und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2000 zur Festsetzung der Bedingungen für die Beteiligung der Region zugunsten der jungen Leute, die ein Hypothekendarlehen zum Ersterwerb von Wohneigentum aufnehmen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 1. April 2003 zur Ausführung vom durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2003 abgeänderten Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Ausfallbürgschaft der Region für die Rückzahlung der in Artikel 23 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Hypothekendarlehen,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 2 des Ministerialerlasses vom 1. April 2003 zur Ausführung vom durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2003...

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